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Gesetzsammlung
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15.
24.) Verordnung der Landesregierung,
die zwischen der Kdniglich Sächsischen und Kdniglich Baierischen Regierung
wegen wechselseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen
abgeschlossene Uebereinkunft betreffend,
vom öten July 1320.
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2 GO-LZES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c.2c. ic.
ltiebe getreue. Nachdem mit der Königlich Baierischen Regierung, wegen wechselseitiger
Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, eine Uebereinkunft verabredet,
und sodann darüber die hinter gegenwärtiger Verordnung abgedruckte, mit □O. bezeichnete,
ministerielle Erklärung unterm 25sten Juny dieses Jahres diesseits ausgesteller
und gegen eine gleichlautende jenseitige ministerielle Erklärung vom 1 5ten vorigen Monats
ausgewechselt worden ist; so haben sich nach den Bestimmungen derselben sämmeliche
Beamte, Stadträthe und andere Gerichtsbehörden Unserer ande, auch sonst Alle,
die sie angehet, in den in derselben vorausgesetzten Fällen, — auf welche mithin die
im Mandate vom 1 12en April 1272. wegen Versorgung der Armen Cap. I. J. 2.
Gesetzsammung 1320. 221