Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Gesetzsammlung
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15.

 

 

 

24.)  Verordnung  der  Landesregierung,

die  zwischen  der  Kdniglich  Sächsischen  und  Kdniglich  Baierischen  Regierung
wegen  wechselseitiger  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen
abgeschlossene  Uebereinkunft  betreffend,

vom  öten  July  1320.

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2  GO-LZES  Gnaden,  Friedrich  August,  Kdnig  von  Sachsen  2c.2c.  ic.
ltiebe  getreue.  Nachdem  mit  der  Königlich  Baierischen  Regierung,  wegen  wechselseitiger

  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen,  eine  Uebereinkunft  verabredet,
und  sodann  darüber  die  hinter  gegenwärtiger  Verordnung  abgedruckte,  mit  □O.  bezeichnete,
  ministerielle  Erklärung  unterm  25sten  Juny  dieses  Jahres  diesseits  ausgesteller
und  gegen  eine  gleichlautende  jenseitige  ministerielle  Erklärung  vom  1  5ten  vorigen  Monats
  ausgewechselt  worden  ist;  so  haben  sich  nach  den  Bestimmungen  derselben  sämmeliche
  Beamte,  Stadträthe  und  andere  Gerichtsbehörden  Unserer  ande,  auch  sonst  Alle,
die  sie  angehet,  in  den  in  derselben  vorausgesetzten  Fällen,  —  auf  welche  mithin  die

im  Mandate  vom  1  12en  April  1272.  wegen  Versorgung  der  Armen  Cap.  I.  J.  2.
Gesetzsammung  1320.  221