Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Gesesammlung 
snie oten 
30.) Verordnung der Landesregierung, 
die Bestrafung der Urheber innenbemeldeter falscher Gerüchte betreffend, 
vom 26ften September 1320. 
2 ... 
Von GOTTESGnademFriedrlchAUgUshKönigvouSachfemmma 
Es sind neuerlich mehrere Faͤlle bekannt geworden, daß Personen, auf oͤffentlicher 
Straße angefallen und beraubt worden zu seyn, faͤlschlich angegeben haben. 
Um dergleichen Vorgaͤngen, wodurch das Publikum ohne Grund in Unruhe versetzt 
wird, fuͤr die Zukunft moͤglichst vorzubeugen, verordnen Wir hiermit, daß derjenige, wel- 
cher, einen solchen Vorfall erdichtet zu haben, gestaͤndig oder fuͤr uͤberfuͤtzrt zu achten ist, 
ausser der ihm deshalb, nach Verhaͤltniß der dabei Statt gefundenen Bosheit und des 
daraus erwachsenen Schadens, sonst bevorstehenden Strafe, vor deren Vollstreckung an— 
noch, nach Befinden, an das Halseisen oͤffentlich ausgestellt werden soll; weshalb vorkom— 
menden Falls von der, die dießfallsige Untersuchung fuͤhrenden Obrigkeit, vor Ertheilung 
eines Bescheids oder Einholung rechtlichen Erkenntnisses in der Sache, zu Unserer Lan— 
desregierung, mit Beifuͤgung der Acten, Bericht zu erstatten, und weitere Entschließung 
auf solchen zu gewarten ist. 
Nach dieser, in Gemäßheit des Generalis vom 13ten July 1796. und des Mandats 
vom Oten März 1818., noch besonders bekannt zu machenden Verordnung haben saͤmmt- 
liche Obrigkeiten und Unterthanen sich gebührend zu achten. 
Gegeben zu Dresden, am 26sten September 1820. 
  
  
Freyherr von Werthern. 
1 Wilhelm tudwig Ackermann, 8. 
Gesetzlammlung 1870. ## I
	        
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