Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

(1501 
Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
13. 
33.) Mandat, 
das Apothekerwesen und insbesondere die Einführung eincs allgemeinen Dis- 
pensatorii betreffend, 
vom 17ten October 1820. 
  
  
W## Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von 
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. fuͤgen hiermit zu wissen, daß Wir, in landesvaͤterlicher Erwaͤgung 
des wichtigen Einflusses, den ein wohlgeordnetes Apothekerwesen, und besonders die tuͤchtige 
und gleichfoͤrmige Zubereitung der Arzneimittel, auf die oͤffentliche Gesundheitspflege hat, 
fuͤr noͤthig finden, nachdem Wir bereits unterm 16ten November 1805. dieserhalb einst- 
weilige Verfuͤgung getroffen haben, nunmehr ein, von Unserm Sanitaͤts-Collegio entworfenes, 
von Uns genehmigtes, allgemeines Dispensatorium in Unseren Landen einfuͤhren zu lassen, 
welches in der hiesigen Waltherschen Hofbuchhandlung, unter dem Titel: Pharma copoea 
Saxonica, jussu regio et auctoritate publica edita, Dresdae 1820. erschienen ist. Wir 
behalten Uns vor, solchem noch eine Arzneitaxe nachfolgen zu lassen und verordnen uͤberdieß zu 
obigem Behufe annoch, wie nachstehet: 
« 5.1.· 
EsdarfkünftigkeineApothekeinUnserenLandenohneErlaubnißUnsererLandesregies 
rung angelegt werden, welche dieselbe, nach sorgfaͤltiger Erwaͤgung aller Verhaͤltnisse, auch, 
nach Befinden, zunaͤchst nur fuͤr die Person des Ansuchenden, ertheilen wird. 
Jeder, welcher dem entgegen handelt, und jede Obrigkeit, welche der eigenmaͤchtigen 
Errichtung einer Apotheke nachsieht, soll deshalb um 50 Thaler bestraft, und uͤberdies die 
sofortige Schließung einer solchen Officin angeordnet werden. 
.“2. 
Kein Apotheker darf, bei Vermeidung von 10 Thalern, und, im Wiederholungsfalle, hoͤ 
herer Geldbuße, die innere oder äußere Heilkunde betreiben. Dieselben haben sich demnach 
aller Ausforschungen im Bezug auf die Krankheitsumstände der Patienten und der dem ge- 
Gesetzsammlung 1820. i ·
	        
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