Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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cigte sich gefallen läßtk, daß die Beendigungszeir der Hut auf die Tage des 
neuen-Kalenders zuruͤckgesetzt werde. 
Anmerkung. Anbei wird ausdruͤcklich bekannt gemacht, daß die in den vorstehenden 1. 2. 
5. 4. und S. 69. ausgesetzten Praͤmien nicht cumulative, sondern nur die eine 
oder die andere derselben gesucht und bewilligt werden soll. 
G. 6. 
Derjenige, welcher ein neues Ackergeräth oder eine andere zur Verbesserung und Ver- Erfindung 
vollkommnung der tandwirchschaft dienende Maschine erfindet, die z. B. bei dem Ackern, nener tuergrri- 
Sen, Eggen, Erndten, Dreschen, Flachsbrechen, Rösten und Raffiniren, inglei= neuen Machhi- 
chen bei der Viehzucht, dem Brauen, und Branntweinbrennen, oder bei andern haus- nen zur Beruele 
wirthschaftlichen Verrichtungen mit Nußen angewendet werden kann, erhäle für eine solche wirkhschaft. 
Erfindung, nach Verhältniß ihrer Wichtigkeit, und, wenn sie von wenigstens Funf erfahrnen 
Landwirchen nach davon, Drei auf einander felgende Jahre lang gemacheem Gebrauch, durch- 
aus zweckdienlich und nütlich erkannt wird, besonders aber eine merkliche Ersparniß in dem 
Arbeitslohne bewirke, auf das deshalb erlangte Zeugniß und die, da nöthig, von der Deputa- 
tion selbst veranlaßten Versuche, wofern deren Erfolg günstig ausfälle, eine Belohnung von 
50, 100, 200 bis 300 Thaler, — — 
auch, nach Befinden, eine goldene oder silberne Preismedaille. 
S. 7. 
Derjenige landwirch vem geistlichen, Burger= oder Bauernstande, welcher in Velohnung 
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jedem Amte der Erste ist, der von den in vorstehenden 9#. bemelderen, durch Prämien verlensen, wel 
belohnten Erfindungen, neuen Werkzeugen oder Geräthschaften einen nüt- vorstebenden 
Vemeldeten,nen- 
lichen Gebrauch macht, und solches durch das gerichrlich abgelegte Zeugniß seiner en Ersindun- 
Nachbarn beweiser, erhält, nach dem Ermessen der Commerzien-Deputation, ebenfalls eine gen Fuerstt Gwe- 
s- Hi brauch machen. 
verhälenißmäßige Belohnung. Laschls Aver- 
tissement bei 
ß. 8. No. 5. 
Wer auf seinen Grundstücken, wo bisher kein Holz gestanden, Holz säet, beson= Holzsaat. 
ders auch Eicheln steckt, erhält nach vior Jahren, wenn die Holzsaat behörig be- 
standen befunden wird, auf den Flächenraum eines Ackers 
4 Thaler, — — 
und verhältnißmäßig bis auf einen Viertel Acker. Siehe Aver- 
tissement No. 3. 
Veder Landwirth von den im Avertissen ent bei Nummer 3. bezeichneten Ständen, wel-= Anziehung grö- 
cher seinen nicht ganz unbeträchtlichen Pferdestamm durch Anziehung gröferer und stärkerer gerermodsstrke- 
Arten von Pferden dauerhaft verbessert, erhälc für jedes dergleichen selbst angezogene Pferd Pferden. 
2 Thaler. — — 
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