Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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auch  die  obern  und  unrern  Einnahmebehörden,  so  wie  die  Parrimonialgerichtsobrigkeiten
  den  ihnen,  in  Hinsicht  auf  die  Erhebung  und  Berechnung  der  Seeuern,  auch
sonst  bierbei  allenthalben  obliegenden  Verpflichtungen  gehörige  Genüge  zu  leisten.  Daran

  geschieher  Unser  Wille  und  Meinung.

Gegeben  zu  Dresden,  den  23#ten  December  1320.

Peter  Carl  Wilhelm  Graf  von  Hohenkhal.

Wilhelm  Stelzner.
Ausgegeben  zu  Dresden,  am  26sften  December  1320.