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s. 9. Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern Grunde ausge-
wiesen werden, hingegen in dem ber achbarten Staate, nach den in der gegenwaͤrtigen Uiber—
einkunft festgestellten Grundsaͤtzen, kein Heimwesen anzusprechen haben, ist letzterer, den Eintritt
in sein Gebiet zu gestatten, nicht schuldig, es wuͤrde denn urkundlich zur voͤlligen Uiberzeugung
dargethan werden koͤnnen, daß das zu uͤbernehmende Individuum einem in gerader Richtung
ruͤckwäͤrts liegenden Staate zugehoͤre, welchem dasselbe nicht wohl anders, als durch das Gebiet
des erstern, zugefuͤhrt werden kann.
. 10. Sämmtlichen betreffenden Behoͤrden wird es zur strengen Pflicht gemacht, die Ab-
sendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der hohen contrahirenden Theile, nicht blos
auf die eigene unzuverlaͤssige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das Verhaͤltniß, wo—
durch der andere Staat zur Uibernahme eines Vagabunden conventionsmaͤßig verpflichtet wird,
nicht aus einem unverdaͤchtigen Passe, oder aus andern voͤllig glaubhaften Urkunden, bervorgehr
oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere Gründe und die Veryältnisse des
vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor die Wahrheir sorgfältig zu ermirteln, und
nörhigen Falls bei der, vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde
Erkundigung einzuziehen.
6. 11. Sellee der Fall eintreten, daß ein, von dem einen der hohen conkrahirenden Theile,
dem andern Theile, zum weitern Transporce in einen rückwärts liegenden Stear, zufolge der
Bestimmung des §. 0., zugeführter Vogabunde, von dem letztern nicht angenommen würde, so
kann derselbe wieder in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorläusigen Bei-
bebaltung zurückgebracht werden.
12. Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungs- Behörden überlassen, unter
einander die nähern Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte, so
wie wegen der Uibernahmsorte zu ereffen.
. 15. Die Uiberweisung der Vagabunden geschiehe in der Regel vermitetelst Transports
und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes, wo der Transport als von Seiten
des ausweisenden Staats für beendigt anzusehen ist. Mie den Vagabunden werden zugleich die
Beweisstücke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründer wird, übergeben. In solchen
Fällen, wo keine Gefahr zu beforgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines tauf-
passes, in welchem ihnen die zu befolgende Roure genau vorgeschrieben ist, in ihr Varerland
gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als Drei Personen zugleich auf den Transpork gegeben werden, es
wäre denn, daß sie zu einer und derselben. Familie gehören, und in dieser Hinsicht nicht wohl
getrennt werden konnen
Größere sogenannte Vagantenschube sollem fünftig niche Statt finden.