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Ein Gleiches ist bei besondern staͤdtischen Kreistagen gegen den Deputirten der Kreis-
stadt zu beobachten.
Die bei einem Kreistage gefaßten Beschluͤsse sind auch fuͤr die abwesenden Mitglieder
der staͤndischen Corporationen verbindlich, wenn schon der Gegenstand, uͤber welchen der
Beschluß gefaßt worden ist, in den Patenten zu Einberufung der Kreisstände nicht mie
erwaͤhnt worden seyn sollte.
. 23.
Bei allgemeinen Kreistagen versammeln sich die Mitglieder der ritterschaftlichen und BVen der
der städtischen Corporation des Kreises in einem gemeinschaftlichen Local; jedoch nimmt its ber
jede Corporakion an einer besondern Tafel Platz
An der Tafel der ritterschaftlichen Corporation nimm der vorsizende Stand, und an
der Tafel der städtischen der Depueirée der Kreisstade die oberste Seelle ein.
Wenn Gegenstände zu verhandeln sind, welche niche beide Corporakionen gemeinschaft-
lich angehen, so versammeln sich letztere entweder zu verschiedener Zeic, oder in verschie-
denen tocalen.
Ist in Verfolg der besondern Verhandlungen der einen oder andern Corporation eine
gegenseitige Miccheilung nörhig, so erfolge selbige zwischen dem vorsitzenden Stande und
dem Deputirten der Kreisstade.
Bei den gemeinschaftlichen Versammlungen beider Corporakionen und den besondern
Versammlungen der Ritterschaft hat der vorsißende Stand, bei den besondern Versamm-
lungen der städtischen Corporation aber, der Deputirte der Kreisstade den Vortrag, die
Neitung der Geschäfte und die Füuhrung des Protocolls zu besorgen. Das bei Kreistagen
zu fübrende Protocoll ist jedesmal am Schlusse des gehaltenen Convenks vorzulesen.
. 24.
Bei Kreistagen hat jedes anwesende Mitglied der ritterschaftlichen oder städtischen Von der Ab-
Corporation Eine Stimme. ' stimmung bei
Kreistagen.
Auch diejenigen Mitglieder der Ritterschaft haben nur Eine Stimme, welche mehrere
Guͤter im Kreise besitzen, oder zugleich Bevormundete und Abwesende vertreten.
Diejenigen, welche nur fuͤr ihre Eheweiber erscheinen, haben keine Stimme.
Die Beschluͤsse werden nach der Stimmenmehrheit gefaßt.
Nur bei Wahlen wird von den Anwesenden schriftlich abgestimmt.
Bei gemeinschaftlicher Abstimmung beider Corporacionen oder besonderer Abstimmung
der Ritterschafe sammelt der vorsizende Seand, und bei besonderer Abstimmung der staͤdti-
schen Corporation, der Deputirce der Kreisstadt die Stimmen.
Gesetzsammlung 18ar. 1 20 UM