Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Ein Gleiches ist bei besondern staͤdtischen Kreistagen gegen den Deputirten der Kreis- 
stadt zu beobachten. 
Die bei einem Kreistage gefaßten Beschluͤsse sind auch fuͤr die abwesenden Mitglieder 
der staͤndischen Corporationen verbindlich, wenn schon der Gegenstand, uͤber welchen der 
Beschluß gefaßt worden ist, in den Patenten zu Einberufung der Kreisstände nicht mie 
erwaͤhnt worden seyn sollte. 
. 23. 
Bei allgemeinen Kreistagen versammeln sich die Mitglieder der ritterschaftlichen und BVen der 
der städtischen Corporation des Kreises in einem gemeinschaftlichen Local; jedoch nimmt its ber 
jede Corporakion an einer besondern Tafel Platz 
An der Tafel der ritterschaftlichen Corporation nimm der vorsizende Stand, und an 
der Tafel der städtischen der Depueirée der Kreisstade die oberste Seelle ein. 
Wenn Gegenstände zu verhandeln sind, welche niche beide Corporakionen gemeinschaft- 
lich angehen, so versammeln sich letztere entweder zu verschiedener Zeic, oder in verschie- 
denen tocalen. 
Ist in Verfolg der besondern Verhandlungen der einen oder andern Corporation eine 
gegenseitige Miccheilung nörhig, so erfolge selbige zwischen dem vorsitzenden Stande und 
dem Deputirten der Kreisstade. 
Bei den gemeinschaftlichen Versammlungen beider Corporakionen und den besondern 
Versammlungen der Ritterschaft hat der vorsißende Stand, bei den besondern Versamm- 
lungen der städtischen Corporation aber, der Deputirte der Kreisstade den Vortrag, die 
Neitung der Geschäfte und die Füuhrung des Protocolls zu besorgen. Das bei Kreistagen 
zu fübrende Protocoll ist jedesmal am Schlusse des gehaltenen Convenks vorzulesen. 
. 24. 
Bei Kreistagen hat jedes anwesende Mitglied der ritterschaftlichen oder städtischen Von der Ab- 
Corporation Eine Stimme. ' stimmung bei 
Kreistagen. 
Auch diejenigen Mitglieder der Ritterschaft haben nur Eine Stimme, welche mehrere 
Guͤter im Kreise besitzen, oder zugleich Bevormundete und Abwesende vertreten. 
Diejenigen, welche nur fuͤr ihre Eheweiber erscheinen, haben keine Stimme. 
Die Beschluͤsse werden nach der Stimmenmehrheit gefaßt. 
Nur bei Wahlen wird von den Anwesenden schriftlich abgestimmt. 
Bei gemeinschaftlicher Abstimmung beider Corporacionen oder besonderer Abstimmung 
der Ritterschafe sammelt der vorsizende Seand, und bei besonderer Abstimmung der staͤdti- 
schen Corporation, der Deputirce der Kreisstadt die Stimmen. 
Gesetzsammlung 18ar. 1 20 UM
	        
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