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Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärcs liegenden Staate zugeführt werden
soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb, nach §. 11, in denjenigen Staat,
welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht, so muß letzterer auch die Kosten des
Transports und der Berpflegung, erstatten, welche bel der Zurückführung aufgelaufen sind.
15.
Vorstehende Uibereinkunft solb vom Tage der beiderseits zu bewirkenden Publication
an verbindlich seyn und in Kraft treten. ·
Wie nun Se. Königliche Majestär von Sachsen diese Uibereinkunft alkenthalben ge-
nehmige und wegen WVollziehung derselben das Erforderliche anzuordnen geruhet haben:
So ist bierüber diese, zur Publicarion bestimmte Erklärung ausgefertigt und auf
allerhöchsten Befehl uncerzeichne# worden.,
Dresden, am 14ten November 1321.
Konigl. Sächs. Cabinets.-Minister und Staats-Serretair.
Graf von Einsiedel.
Ausgegeben zu Oresdem, am ##sten December 1821.