Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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und  Strehla,  aus-  oder  eingeschiffe  werden,  so  geschiebe  die  Erhebung  der  Schifffahrtsabgabe
  an  Zoll  und  Recognirionsgebühr  nach  den,  in  der  gedacheen  Convention,  für  jede  Flußstrecke
  festgeseqzten  Raten.  Geschiehe  aber  die  Ein=  und  Ausschiffung  an  einem  andern
von  Uns  gestatteten  Ausladeplahe,  zwischen  zweien  der  obgenanncen  vier  Stäbte,  so  ist  die
Hälfte  des  für  die  Flußstrecke  zwischen  jenen  beiden  Städten  geordneten  Elbezolls  und  der
Recognitionsgebühr  gleichförmig  mit  der  Bestimmung  im  Sten  und  4ten  F.  zu  erlegen.

.  25.

Der  ausländische  Schiffer,  welcher  innerhalb  tandes  Ladungen  einnimmt,  um  sie  im
hlande  wiederum  auszuschiffen,  ist  den  Vorschriften  für  die  inländische  Schifffahre  in  §.  K.
6.  bis  16.  unterworfen.  .

5.24.

Dies-n16kenund20stenH.bestimmtenStrafensindauchaufdievondenausläns
dischen  Schiffern,  bei  dem  Ein=  und  Ausschiffen  innerhalb  Landes,  veruͤbten  Unterschleife
und  Vergehungen  anzuwenden.

g.  25.  —

Die,  wegen  verübter  Unterschleife  und  sonstiger  gegen  die  Vorschriften  dieses  Generalls
  begangener  Vergehungen,  zu  führenden  Untersuchungen,  verbleiben  in  erster  Instanz
den  Gleies=  und  Accis  =  Commissarien  jedes  Bezirks,  in  so  weit  sie  nicht  zu  denjenigen
Dienstverrichtungen  gehören,  welche,  nach  dem  26st8en  Arcikel  der  Elbe-Schifffahres-Acte,
den  in  Strehla  und  Schandau  bestellten  Zollrichtern  obliegen.

6.  20.

Vorstehende  gesebliche  Anordnungen,  welche  an  denjenigen  Orten  hiesiger  tande,  wo
Elbeschifffahrt  betrieben  wird,  in  Gemäßheit  des  Generalis  vom  1  ten  Juli  1700.  und

des  Mandats  vom  oten  März  18313.  bekannt  zu  machen  sind,  sollen  vom  1sten  März

dieses  Jahres  an  eintreten  und  in  Ausübung  gebracht  werden.
Gegeben  unter  des  Königlich  Sächsischen  Geheimen  Finanz-Coklezii  Insiegel  und  Unrerschrift,

  zu  Dresden,  am  27  sten  Februar  1822.

W.  Fhr.  von  Gutschmid.

 

Carl  August  Wilcken,  §.

Forrsetzung.

Fortsetzung.

Untersuchungsbehörden.


Eintritt  der
Gesetzeskraft
diese·  Generalis.