Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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2.) wenn das Enrwendete (Sache oder Geld) zu den nochwendigen Bebuͤrfnissen des 
Bestohlenen gehoͤrt hat, und dessen Wiederanschaffung fuͤr den Bestohlenen, gleichviel ob 
in Kriegs- oder Friedenszeiten, mit Schwierigkeit verbunden ist; 
3.) wenn der Dieb den Bestohlenen, durch den verübten Diebstahl im Kriege, zur 
Erfüllung seiner Dienstschuldigkeit untüchtig gemacht hat, z. B. durch Entwendung der 
Kleidungs= oder Armaturstücke u. s. w. 
210. 
Alle übrige bei Diebstählen vorkommende, und bei Diebstählen an Vorgesetzten, Ca= Fortletzung. 
meraden und Untergebnen, ebenfalls gedenkbare erschwerende Umstände, mie Ausnahme 
derjenigen, welche sich auf die nahe Gemeinschafe zwischen dem Diebe und dem Bestohl- 
nen, und die dem letztern, vermoge dieser nahen Gemeinschafe, erschwerte Verwahrung 
seiner Sachen, so wie auf die Armuth des Bestohlnen beziehen, sollen ebenfalls mic an- 
gemessener, der verwirkten ordentlichen Serafe binzuzufügender, körperlicher Züchtigung ge- 
ahndet werden. 
Dafern jedoch die auf einzelne erschwerende Umstände gesetzte gemeine Serafe so hoch 
seyn sollte, daß die, durch eine über die vorgezeichneten Grenzen hinaus niche auszu- 
dehnende körperliche Züchtigung, verschärfte Milicairstrafe geringer ausfallen würde, so 
soll in solchen Fällen die, durch die gemeinen Strasgesetze geordnete, Gefängniß= oder 
Zuchthausstrase in Kettenarrest oder in Eisenstrafe verwandelt, und die Dauer also be- 
stimme werden, daß 
à) die verwirkte Gefängnißstrafe auf Arbeitsarrest berechnet, und in der der Ge- 
sängnißstrafe angemessenen Oauer des Arbeitsarrests, im Kettenarrest, 
b) die verwirkte Zuchthausstrase aber in ihrer vollen Dauer im Kertenarrest, oder 
in der Eisenstrafe verbußet werden. 
220. Die nahe Ver- 
Die nahe Verwandtschafe zwischen dem Bestohlenen und dem Diebe, soll zur Mil- wandeschaft 
giebt keinen Mil- 
derung der gesetzlichen Strafe keinen Grund abgeben. derungsgrund 
ab. 
221. 
Die Strafe fuͤr wiederholte Diebstaͤhle an Vorgesetzten, Cameraden und Untergebnen, be 
ist nach Anleitung des Areikels 0. (allgemeiner Theil) einzurichten, und zugleich mit Diebstähle ziehe 
schimpflicher Ausstoßung des Verurtheilcen zu verbinden. die schimpfliche 
Ausstoßung 
222- nach sich. 
Die von andern 
Im Kriege sollen mit denselben Serafen (Arc, 212. 218, und 210.) belege werden: im Gefolge der
	        
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