Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

(f118) 
des Verfahrens bei Aufbewahrung und Verabfolgung der Gifee, und sonst, vorstehendem 
allen gemäß, sorgfältig zu untersuchen, und das weitere Nöchige nach §. 14 zu veranstalten. 
Die Kosten einer solchen Rewvision sollen, falls sich eitwas Mangelhaftes oder Unge- 
bührliches ergäbe, von dem Kaufmanne oder Fabrikanten, außerdem aber von der Obrig- 
keit übertragen werden. 
.#13. 
Jede Uibertretung der 9g. 1, 3, 4, 7, 3, 0, 11 und 12 ercheilten WVorschriften 
soll unnachsichtlich mic einer Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern, oder verhältniß- 
mäßiger Gefängniß= und, nach Befinden, noch Härterer, auch im Wiederholungsfalle zu 
schärfender Serafe, nicht minder letzternfalls, und wenn der Verkauf durch Hausiren, 
oder sonst auf unerlaubte Weise, erfolge ist, mie Confiscation des gesammcen, zu führen 
verbotenen Waaren-Vorraths, so wie, nach Beschaffenheit der Sache, mit gänzlicher 
Untersagung alles fernern Handels geahnder werden. 
S. 1. 
In dießfallsigen Untersuchungssachen sowohl, als in allen in Folge der Vorschrifeen 
6. 1. bis 7. annoch entstehenden Irrungen, ist übrigens mie Versendung der Accen nach 
rechtlichem Erkennenisse anzustehn, vielmehr an dessen State zur tandesregierung, oder 
zur Oberamtsregierung zu Budissin zu berichten, zugleich aber die etwa interimistisch 
nöthige Vorkehrung, nach Befinden, mit Zuziehung des Physicus zu kreffen. 
15. 
Gegen die Vorschrife dieses Mandars soll künftig kein Unkerschied oder Vorwand wei- 
ter berücksichtiget werden, es möge nun solcher vom Handel auf Messen und Jahrmärkten, 
vom Verkauf in Commission, zum Thierarzneibedarf und zu Vertilgung schädlicher Thiere, 
oder auch aus dem Herkommen und der bisherigen Gesetgebung, wie aus irgend einem 
andern Grunde, hergeleitet werden. » 
Insbesondere sollen auch alle fruͤher von Uns und sonst ertheilte Concessionen, Privi— 
legien und Entscheidungen, wie alle Verträge, wenn solche gleich von Uns consirmirt sind, 
welche den Bestimmungen der 9°. 1. bis 4. entgegenlaufen, nach Verlauf von sechs Mona- 
ten, vom Erscheinen dieses Mandats an, dawider nicht weiter gelten, werden vielmehr 
andurch, wenn nicht innerhalb gedachter Frist um deren Erneuerung oder Bestätigung ange- 
sucht worden, ausdrücklich insoweit aufgehoben. 
Die bierunter jedoch dem gemäß nachzulassenden Anbringen, worauf die Entschließung 
kostenfrei erfolgen wird, sind zunächst an die Obrigkeit zu richten, welche deshalb, mie 
Bezug auf die Personlichkeit der Ansuchenden, zur tandesregierung, oder zur Oberamts= 
regierung zu Budissin zu berichten hat.
	        
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