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Gesetsammlung
für das
Königreich Sachsen.
25.
38.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
den, von den Gerichtsbehdrden, Advocaten und Notarien der Oberlausitz, in
rechtlichen Angelegenheiten zu beobachtenden Mockum liquidandi betreffend,
vom 10ten November 1325.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sach—
sen 2c. c. 2c. Die durch Unser Mandae vom 13ten März 1321. geschehene Ein-
führung der alterbländischen Prozeßgesehbe, sammt was dem anhängig, in der Oberlausiß,
macht es gegenwärtig um so mehr zur Nothwendigkeit, über die Art und Weise, wie
die Geriches -, Advocaken= auch Nocariacs-Gebühren in rechelichen Angelegenheiten ge-
fordert und bezahle werden sollen, bestimmte WVorschrife zu ereheilen, da von den bis
dahin in Uibung gewesenen Taxen nur zum Theil weiterer Gebrauch gemacht werden
kann und es für einige städtische Gerichtsbehörden, so wie für die Advocaten und Anwälde,
an einer gehörig autorisirten Taxe überhaupe annoch ermangele har.
Wie Wir nun Unsere Ober-Amés-Regierung mic einer den neuen Verfassungsein-
richtungen angemessenen Taxordnung, welche in dasiger Canzlei affigirt zu finden ist, bereits
versehen haben, so wird nunmehr im Betreff der untergeordneten Judiciorum, auch
practicirenden Sachwalter und Nokarien, Folgendes hiermie verordnet:
J.
In den Vierstädten Budissin, Zittau, Camenz und löbau ist vorjetzt und so lange,
bis daselbst eine vollständige, von Uns genehmigee, Taxe zur unabweichlichen Richeschnur
Gesetzsammlung 1823. (d 34)