Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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dienen  wird,  von  den  Geriches=  und  andern  Behörden  ber  in  Unsern  Erblanden,  mictelst
Mandaes  vom  12ten  September  1812.  publicirten  Taxordnung  Cap.  1.  Tit.  I.  II.  III.
und,  insoweie  diese  für  einige  besondere  Gegenstände  seitdem  durch  spätere  gesetzliche  Dispositionen
  abgeändert  worden,  den  le-tteren  nachzugehen;  jedoch  bleibe  dasjenige,  was  im
Anhange  des  III##n  Ticels  wegen  der  Diener-,  Boten=  und  Nachrichter-Geböhren  festgesehe
  ist,  zur  Zeic  Hiervon  ausgenommen.

II.

Wegen  der  Paerimonial-Geriches-Behörden  vom  tandkreise  bewendet  es,  bis  zu
anderer  Anordnung,  zwar  fernerhin  bei  der  mitelst  Ober-  Ames-Patenes  vom  1  4en  April
1310.  publicirten  Tarordnung.  In  allen  denjenigen  Fällen  aber,  wo  die  darinnen  enéhaltenen
  Vorschriften  niche  gnügliches  Anhalten  geben,  haben  diese  Gerichtsbehörden  nach
oben  erwähnter  erbländischer  Taxordnung  und  den  deshalb  Scakt  gefundenen  Abänderungen

gleichfalls  sich  zu  richten.
III.

Die  Gebühren  der  Advocacen  und  Anwälde  in  Prozeß-  und  aufsergerichtlichen  Sachen
sind  allenchalben,  nach  Maßgabe  Cap.  II.  der  erbländischen  Taxordnung,  zu  liquidiren  und
einzufordern.

Gegenwärtige  Verordnung  crice  mie  dem  Anfange  des  Jahres  1824.  kn  volle  Wirksamkeit
  und  haben  sich  sämmeliche  Gerichtsobrigkeicen,  so  wie  Alle,  welche  solches  angeher,
dem  gemäs  zu  bezeigen.  "“

Gegeben  zu  Budissin,  am  10°en  November  1823.

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von  Kiesenwetter.

Ernst  Friedrich  Hartz,  S.
Ausgegeben  zu  Oresden,  am  26sten  Novembet  1823