Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

620) 
8.) Bekanntmachung. 
A höchsten Befehl sollen auch in dem heurigen Jahre drei Bußtage, und zwar 
den siebenten März, den sechsten Junius, und den siebemten November 
in biesigen Landen gefeiert werden. 
Wegen der an diesen Bußtagen in den Kirchen abzulesenden und zu erklärenden 
biblischen Abschnitee und Terce, ingleichen, wie es mit Begehung derselben, gleich den 
böchsten Festen, und sonst, dießfalls zu halten ist, darüber geben die gewöhnlichen, 
besonders abgedruckten Ausschreiben vom heutigen Tage, die nähere Vorschrifé. 
Dresden, den 156en Januar 1323. 
Königlich Sächsischer Kirchenrath und Oberconsistorium. 
Ausgegeben zu Dresden, am Zosten Januar 1823.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.