Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

(18) 
litͤt hinlaͤnglich bekannt sind, sich zu bedienen, sowohl die wegen des Fahrens in 
Furthen und Krümmungen, auch wegen des Ausweichens, bestehenden Anordnungen 
zu beobachten. 
Solleen sich aber demungeachter Unglücksfälle ereignen, so versehen Wir Uns 
zwar ohnehin, daß die in der Nähe befindlichen Behörden und Unterthanen, auf 
davon erhaltene Nachricht, sofort herbeleilen, fuͤr Herbeischaffung angemessener Werk- 
zeuge Sorge tragen, und die Rekckung der in Gefabr befindlichen Menschen, so wie 
der auf den Fahrzeugen befindlichen Effecten, mie größtem Eifer sich angelegen 
seyn lassen werden; Wir machen ihnen aber auch uberdem solches hiermie ausdrück.- 
lich zur Pfliche, und werden gegründete Beschwerden hierunker nachdrücklich ahnden, 
und insbesondere diejenigen Elbanwohner, welche bei eintretenden Rettungsfällen auf 
obrigkeitliche Aufsorderung ungeborsamlich aussenbleiben, und die von ihnen verlangten 
Hülfsleistungen verweigern sollten, nach Besinden, mie Geld- oder Gefängniß., auch 
wohl noch härcerer Strafe belegen, dagegen den Hülfeleistenden zu angemessenen Ene- 
schädigungen für die zum Retktungsbehufe bergegebenen Werkzeuge und verrichcecen 
Arbeicen durch die Behoͤrde verhelfen lassen, so wie denen, die in Erfuͤllung dieser 
Pflicht sich auf die im Mandate vom 26sten September 1773. geordneten Be- 
lohnungen Anspruch erworben haben, solche, und, nach Befinden, denen, die sich 
hierbei sonst ausgezeichnet haben, auch hoͤhere Praͤmien verwilligen oder ihnen andere 
Beweise Unserer Gnade geben. 
Nach vorstehender, in Gemaͤßheit des Generalis vom 13ten Juli 1796. und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.