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litͤt hinlaͤnglich bekannt sind, sich zu bedienen, sowohl die wegen des Fahrens in
Furthen und Krümmungen, auch wegen des Ausweichens, bestehenden Anordnungen
zu beobachten.
Solleen sich aber demungeachter Unglücksfälle ereignen, so versehen Wir Uns
zwar ohnehin, daß die in der Nähe befindlichen Behörden und Unterthanen, auf
davon erhaltene Nachricht, sofort herbeleilen, fuͤr Herbeischaffung angemessener Werk-
zeuge Sorge tragen, und die Rekckung der in Gefabr befindlichen Menschen, so wie
der auf den Fahrzeugen befindlichen Effecten, mie größtem Eifer sich angelegen
seyn lassen werden; Wir machen ihnen aber auch uberdem solches hiermie ausdrück.-
lich zur Pfliche, und werden gegründete Beschwerden hierunker nachdrücklich ahnden,
und insbesondere diejenigen Elbanwohner, welche bei eintretenden Rettungsfällen auf
obrigkeitliche Aufsorderung ungeborsamlich aussenbleiben, und die von ihnen verlangten
Hülfsleistungen verweigern sollten, nach Besinden, mie Geld- oder Gefängniß., auch
wohl noch härcerer Strafe belegen, dagegen den Hülfeleistenden zu angemessenen Ene-
schädigungen für die zum Retktungsbehufe bergegebenen Werkzeuge und verrichcecen
Arbeicen durch die Behoͤrde verhelfen lassen, so wie denen, die in Erfuͤllung dieser
Pflicht sich auf die im Mandate vom 26sten September 1773. geordneten Be-
lohnungen Anspruch erworben haben, solche, und, nach Befinden, denen, die sich
hierbei sonst ausgezeichnet haben, auch hoͤhere Praͤmien verwilligen oder ihnen andere
Beweise Unserer Gnade geben.
Nach vorstehender, in Gemaͤßheit des Generalis vom 13ten Juli 1796. und