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Geseßsammlung
für das
Königreich Scs-h'en.
7.
11.) Decret an den Geheimen Rath,
die in Brand-Versicherungs-Sachen von säumigen Gerichtsobrigkeiten zu
erlegenden Stempel= und Sportelgelder betreffend,
vom 1sten Februgr 132.5.
D. die den Brand-Versicherungs-Sachen in dem Mandate vom loten Novbr. 1734
Tur. III. J. 1. und 2. zugestandene, auch resp. in dem Mandate vom 1 1cen Januar 1310
anderweit vorbehaltene Stempel- und Sportelbesreiung von Sr. Königlichen Majestäe
lediglich zu Gunsten der Brand-Versicherungs-Anstalt und der bei derselben interessirten
Unterthanen bewillige worden ist; so mögen Allerböchstdieselben diese Befreiung auf Ver-
bandlungen, welche blos durch Unachtsamkeic oder Saumseligkeit der Behörden veranlaßt
werden, nicht ausdehnen lassen, und es wird daher, auf der Brand-Versicherungs-Commission
Vortrag vom 20sten des lesztverslossenen Monacs Junius, nach deshalb vernommenem
anderweiten Gutachten des Geheimen Raths vom 560sten November vorigen Jahres, hier-
durch Folgendes verordnet:
1.
Wenn die durch allgemeine, das Brand-Versicherungs-Wesen betreffende Versägungen
vorgeschriebenen Einrechnungen oder Berlchtserstattungen binnen den gesetzten Fristen nicht
Gesetzsammlung 1323. ( 1)