Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

( 20) 
6. 
Alle in Gemaͤsheit des Vorstehenden zu erhebende Sporteln und Verlaͤge sind von 
den saͤumigen Obrigkeiten aus eignen Mitteln abzuentrichten, und den Interessenten der 
Brand- Versicherungs-Anstalt ist deshalb etwas nicht anzusinnen. 
7. 
Zur Nachachcung sämmtlicher Behörden ist gegenwärtiges Decrec durch die Geses- 
sammlung bekannt zu machen. 
Gegeben unker Sr. Königlichen Majestäe Höchsteigenen Unterschrife, zu Dresden, am 
1sten Februar 13823. 
Friedrich August. 
Graf bon Einsiedel. 
  
¾lvl 
Gottlieb Leberecht Heyer. 
Ausgegeben zu Dresden, am 12ten Maͤrt 1823.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.