Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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den Obrigkeiten und Unterchanen niemals willkührliche, sondern nur solche Strafen an- 
drohen, welche schon die Gesetze für Vernachlässigungen und Mißbräuche bestimmen. 
4. 
Mie Ablauf jeden Jahres sind von den Amtshauptleutken über die von den Obrig- 
keiten, der Instruction gemäß, erforderten und eingebrachten Geldstrafen Anzeigen zur 
gandesregierung einzureichen. 
5. 
ad 6. §J. 18. bis 21. 
mögen die schriftsässigen Gerichtsobrigkeicen die in Polizeifällen zu erstattenden Be- 
richte hinführo, ohne Unterschied, ob der Gegenstand derselben zur Polizeigerichtsbarkeie 
oder zu der Polizeiaufsicht gehörig sei, lediglich an die kandesregierung richten, und von 
daber die darauf nöthige Bescheidung erwarten. Nur wenn der im §F. 22. berührte Fall 
pressanter polizeilicher Vorkehrungen eintrict, ist die Anzeige davon auch von ihnen dem 
betreffenden Ameshauptmanne zu thun, und es behäle bei dem, in dem gedachten Öphen 
den Ameshauptleuten eingerdumten Befugnisse, die Obrigkeiten bei solchen Vorfallenheiten, 
den Umständen gemäß, zu bescheiden, auch in Ansehung der Schrifesassen sein Verbleiben. 
Niche weniger ist von den, wegen allgemeiner polizeilicher Anordnungen, von schriftsässigen 
Obrigkeiten an die andesregierung eingesendeten Berichten dem Amteshauptmanne Kennt- 
niß zu geben, auch, wie solches geschehen, in den Berichten selbst zu bemerken: und es 
bleibe, ob und was er seinerseits, in Golge des dadurch zu empfangenden Anlasses, mit- 
telst besondern Beriches, der Landesregierung gurachtlich anheimgeben wolle, dem Ermessen 
des Améshauptmanns überlassen. 
0. 
ad 9. 24. 
In den in dem nurgedacheen §. vorkommenden Fällen hat der Ameshaupemann von 
der an einen Unterehanen unmittelbar erlassenen Anordnung, der ordentlichen Obrigkeie 
Nachricht zu geben, auch, nach Befinden, die Ursachen der Dringlichkeic binzuzufügen. 
7. 
Die in solchen Fällen verwirkeen Geldstrafen der Unterthanen sind den ordentlichen 
Obrigkeicen zu überlassen, insoferne nicht die Gesetze eine andere Verwendung der Geld- 
strasen vorschreiben. 
6. 
ad 9. 38. 
Von der auf das Vermoͤgen der milden Stiftungen und dessen Verwaltung, von den 
Amtshauptleuten zu fuͤhrenden Aufsicht, sollen alle unter Aufsicht und Direction der geist— 
lichen Behörden stehende Stiscungen ausgenommen seyn, auch von Familien= und Privat-
	        
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