Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

Nachrich t 
über die Verhandlungen des im Jahre 1824 im Königreiche Sachsen 
gehaltenen Candtags, 
auf allerhschsten Befehl bekannte gemache. 
D. im heurigen Jahre im Königreiche Sachsen gehalkene allgemeine tandtag ist, In 
Gemäßheit des uncerm 20sten März 1823 dazu erlassenen Ausschreibens, am Oten Ja- 
nuar mit den herkömmlichen Feierlichkeiten eröffnet und am 1sten August durch einen 
solennen Abschied beschlossen worden. 
Bei ferner ausgesehrer erblicher Wiederverleihung des, durch das Aussterben der graf- 
lich töserschen Famille, erledigten Erbmarschallames hatten Se. Königliche Moajestät 
Sich bewogen gefunden, das tandceagsdirecctorium, nicht, wie bis dahin, durch einen für 
den einzelnen tandtag besonders damit beauftragten Scand interimistisch verwesen zu las- 
sen, sondern solches einem dazu für beständig ernannten #andeagsmarschall zu übertragen, 
und mie diesem Amte den Rang der wirklichen Geheimen Räthe ohne Sit und Seimme 
zu verbinden. Durch Decreté vom 20sten Mai 1323 war diese Funccion dem 
Kammerherrn Günther Grafen von Bünau auf Dahlen, einem Stande des engern rikker- 
schaftlichen Ausschusses, übertragen worden. Der dem tandtagsmarschall beigelegte hohe Rang 
ward in der ständischen Präliminarschrift als ein Beweis des Werthes dankbar anerkanne, 
den Se. Königliche Majestäc auf die in der tandesverfassung begründere ständische 
Wirksamkeie legten. 
Die über die Verhandlungen dieses landtags, in Folge des höchsten Beschlusses vom 
Jahre 1821, wiederum öffentlich bekannt zu machende Nachricht hat sich, um Wiederhol- 
ungen zu vermeiden, an den Auszug aus den Verhandlungen des vorhergegangenen tand- 
tages anzuschließen, der unterm Oten October 1821 verfaßt und mit der Gesetzsammlung 
versandt worden ist. 
Die dießmal, wie ehedem, wieder auf sechs Jahre geschehene Bewilligung be- 
greife, soweit sie das alte und gewöhnliche Staatsbedürfniß angeht, in Anseh- 
ung der alten Erblande sowohl, als der Oberlausitz, die nämlichen Gegenstände und Mil- 
cel, die in jenem Auszuge namhafe gemacht und zum Theil näher bezeichnet sind. 
Nur ist ein Beitrag zur Berichtigung der Rückstände der vormaligen Baubegnadig- 
ungen weiter nicht erforderlich gewesen; dagegen sind die zur Verbesserung der Schulleh- 
rerbesoldungen auf Patrimonialstellen und zur Unterstützung der Schullehrerseminarien ver- 
langten Bewilligungen bei beiden Posten um mehrere Hundere Thaler jährlich erhöhee 
worden, und zu den dort aufgezählten Oberlausitzischen, altherkömmlich geschehenden Bewil- 
ligungen sind die, Ihrer des Königs und der Königin Majestäten auch jetze 
gewöhnlichermaßen anerbotenen Dons gratuis noch hinzuzufügen. 
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