Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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biges unter keinerlei Vorwande zu gestatten. Dagegen haben sich dieselben aber auch, 
wenn, von hiesigen Landen aus, Gefangene mit militairischer Bedeckung in oder durch 
fremdes Gebiet zu transportiren sind, aller desfallsigen Absendung in das auswaͤrtige 
Territorium gaͤnzlich zu enthalten, bevor sie nicht die Erlaubniß dazu bei der Regier— 
ungsbehoͤrde des betreffenden Nachbarstaates nachgesucht und erlangt haben. Wenn 
diese Erlaubniß verweigert werden sollte, so ist davon an die Landesregierung zu Dres— 
den, und respeciuwe die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, oder an die vorgesetzte 
Militairbehoͤrde Anzeige zu erstatten. 
Hiernach haben sich alle Civil- und Milicalrbehörden genau zu achten und daran 
Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Urkundlich baben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und Unser Ké- 
nigliches Insiegel vordrucken laffen. 
Gegeben zu Dresden, am dten Juli 1325. 
Friedrich August. 
Hanns Ernst von Globig. 
  
D. Maximilian Güneher. 
Ausgegeben zu Dresden, am 14ten Jull 1825.
	        
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