Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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noch  ruͤckstaͤndlger  Special,  Bons,  bei  den  Amtshauptleuten  eine  dreimonatliche,  fuͤr  die  Ab—
gebung  der,  anstatt  der  Special-Bons,  erhaltenen  Haupt-Bons,  an  die  Steuereinnahmen
aber,  eine  viermonatliche  Frist,  vom  Eintricte  der  neuen  Einricheung  an,  hiermir  festgesetze,

dergestalt,  daß  nach  Ablauf  dieser  Fristen  ein  Anspruch  auf  Vergücung  des  Geldbetrags
zurückbehaltener  Bons  aus  öffentlichen  Cassen  durchaus  niche  Scakt  findet.

Nach  dieser  Generalverordnung  haben  sich  sämmtliche  Vasallen,  Beameen,  Staderäthe
und  alle  andere  Gerichts-  und  Unterobrigkeicen  hiesiger  tande  gehorsamst  zu  achten,  auch
solche  den  Unrerchanen  zu  gebührender  Befolgung  bekannt  zu  machen.

Daran  geschiehet  Unsere  Meinung.

Gegeben  zu  Dresden,  am  6ten  Juni  1825.

Freiberr  don  Wertbern.

Wilhelm  tudwig  Ackermann,  8.
Ausgegeben  zu  Dresden,  am  138ten  Juni  1825.