Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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schlossene Veräußerungsverkräge, sie mögen nun die bei Unfrer tandesregierung zu tehn 
gehenden Güter, oder von Unterbehörden zu verleihende Grundstücken betreffen, bei Ver- 
meidung einer außerdem, nach Höhe eines Viertel-Prozents der versprochenen Kaufsumme, 
von jedem der beiden contrahirenden Theile, jedoch in der Art einzubringenden Strafe, 
daß mehrere Käufer oder Verkäufer eines Grundstücks nur mit der einfachen Strafe zu 
belegen sind, späcestens binnen den nächsten zwei Monacen, von Zeic des Vertragsabschlus- 
ses an gerechnee, bei der betreffenden Behörde zur Confirmation eingereicht werden sollen, 
und mag übrigens in Fällen, wo die Zeit des erfolgten Vertragsabschlusses mit Gewißheie 
nicht auszumitteln ist, die Frist zur Nachsuchung der Confirmation von Zeit der geschehe- 
nen Uibergabe des Grundstücks, oder der Seiten der Annehmer erfolgten Besitzergreifung 
desselben, berechnet, und nach deren Ablauf die Strafe als verwirke angesehen werden. 
Zugleich aber werden sämmeliche Gerichesobrigkeiten ernstlich anermahnt, die bei ihnen 
vorkommenden Ausfertigungen der über Immobilien abgeschlossenen Veräußerungsverträge, 
so wic deren Eintragung in die Gerichtshandelsbücher, alles Fleißes zu beschleunigen, und 
zu Vollziehung der den Säumigen in Unsrer Generalverordnung vom 23sten November 
1783 angedrohten Serafe und Abndung keinen Anlaß zu geben. 
Hiernach hat sich Jedermann gebührend zu achten und geschieht daran Unser Wille 
und Meinung. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandak, welches, in Gemäßheic des Generalis vom 
1 3ten Juli 1706 und des Mandats vom Oten März 1813, bekannt zu machen ist, 
eigenhändig unterschrleben, solches auch mie Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, den 2ten November 1825. 
Friedrich August. 
  
Ernst Friedrich Carl Aemilius Freiherr von Werthern. 
Cbristian teberecht Noßky, 8. 
Ausogegeben zu Dresden, am 15ten November 1825.
	        
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