Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

  
  
  
(12) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lit. C. 
Tarif der Recognitionsgebuͤhr fuͤr die Elbe. 
1. Klasse, 2. Klasse, 3. Klasse, J4. Klasse, 
a). Mit Ladung. unter 10 Last 10 — 25 Last?5 — 45 Last 5ast u.mehr. 
die Last zu 4000 Pfund in Conventionsmunze. 
F Thlr. gr. Thlr.gr. Thlr. gr. Thlr. gr. 
1.) Sachsen .. 8 — 16 11 — 1 8 
2.) Preußen, zu Mühlberg, — 8 — 16 1 — 1 8 
— zu Wittenberge 1 — 2— 3 — 4 
— Cs an denim Art. 16. 1 
der Elbeacte genann.— 8 — 16 11— 1 8 
ten Zwischen-und Ne- 
benämtern. 
3.) Anhall — —812 — (6 
4.) Hannoer – 8 16 1| — 1 8 
5.) Mecklenburg. — 12 112 3— 3— 
6.) tauenburegegeg2 1 12 2— 2 — 
  
  
  
  
) Fahrzeuge ohne tadung zahlen allenthalben ein Viereheil vorstehender Tare. 
1#*) Schiffe, welche direkt durch die Preußischen Scaaten kransitiren und Mühlberg 
und Wittenberge passiren, zahlen keine Recognitionsgebühr an den Preußischen 
Zwischen= und Neben-Aemtern. ODegleichen finden die bei diesen Aemtern 
ausgeworfenen Säte auf Anhalé-Bernburg und Dessau vorläufig keine Anwendung. 
Lat. D. 
Formular zu den Neß= oder Auf-Briefen. 
Das Schiffegesäß (Namen) Schiffer (Namen) aus (Namen) hält in Preußischem Maaß 
tänge des Raums von der Pfliche bis zum Stand . .. Fuß— . . Zoll. 
Groͤßte lichte Breite des Raums zwischen den Schwellen (oder Borden) —.. — 
Tiefe von der Schnur, welche in der Nähe der Segelducht uͤber den 
Auflauf gespannt worden, bis auf die lagerdielen 
Ist geaicht auf tast zu 4000 Pfund Preußisch — 
den 182 
— 0
	        
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