Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

(13) 
Li. E. 
Ausstellungsamt zu No. 
· W- 
Manifest 
fuͤr den Schiffer 
zur Fahrt von nach 
mit dem Schiffe No. 
zur ten Klasse von bis Lasten gehoͤrig und 
bemannt mit Mannspersonen. 
Bemerkungen. 
1.) Jedes Fahrzeug muß mit dem Namen des Orts, wohin es gehört, und mit einer 
Nummer, dauernd und deutlich bezeichnec seyn. 
2.) Ohne Frachtbrief darf keinerlei tadung eingenommen und jede Zu= und Abladung 
muß beim nächsten Elbe-Zoll= Amce gehörig nachgewiesen werden. 
O3.) Das Manifest wird unenegeldlich unterferrige von der Behörde des Einladungs- 
orts, oder vom nächsten Elbe-Zoll-Amte auf der Fahrt. Bestehr es aus mehr 
als einem Bogen, so muß es paginirêé, gehörig gehefter und die Heftschnur (JFa- 
den) besiegele seyn. Alle vollständig vorzuzeigende Frachtzettel und tadungspa- 
piere werden Beilagen desselben — Duplicate werden nur für billige Abschrifes- 
gebühr gefertige. 
4.) Der Schiffer muß durch eigenhändige Unterschrist des Manifests seine Haftung 
für die Wahrheic und Vollständigkeic der Angaben bestärken. 
5.) Dies Manifest wird zu bei dem abgegeben und 
von demselben, nach Vorschrifc der Elbeconvention, aufbewahrt. · 
6.) Transitirende Schiffer koͤnnen an dem ersten Erhebungsamte die Gebuͤhren fuͤr 
die ganze Strecke eines jeden Uferstaates entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.