Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

Gesetzsammlung 
E 
2. 
  
—.— 
2.) Man da t, 
die Erlduterung und Ergänzung der, im Mandate vom 7½6en December 1810. 
Cap. III. im Betreff der Legitimationen der wandernden Diener, Gesellen 
und Mühlburschen, ertheilten Vorschrift betreffend; 
vom 25sten Januar 1825. 
Wa# Friedrich August, von GOTTES Gnaden, König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. thun hiermit kund und zu wissen: daß Wir, zu Erläuterung und 
Ergänzung der, im Mandate vom ?7ten December 1810. Cap. III. im Betreff der tegi- 
timationen der wandernden Diener, Gesellen und Mühlbursche ertheilten Vorschriften, und 
zu desto wirksamerer Verhürung des immer noch häufig Scate findenden Herumziehens 
vagabondirender, besonvers ausländischer Handwerksbursche in hiesigen Landen, Folgendes 
zu verordnen für nöthig gefunden haben. 
ß. 1. 
Die Ausstellung des ersten Wanderbuchs für elnen Gesellen (worunter in diesem 
Gesetze in der Regel fortwährend zugleich Diener und Mühlbursche, soweic solches auf 
lebtere anwendbar ist, verstanden werden) mag hinführo, nach erfolgtem Nachweis der 
Lossprechung und in den dazu geeigneten Fällen, an Orten, wo eine Innung des berref- 
senden Handwerks sich nicht befindet, durch die Orcs-Polizei- Behörde erfolgen. 
Gesetsammlung 1825. e
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.