Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

Repertorium

der  Gesetzsammlung  fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen

vom  Jahre  1825.

 

J.  in  chronologischer  Ordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum
des  der  Inbalt.  Stück.  Num.  Seite.
Gesetzes.  Ausgabe.
51.  Dec.  5.  Jan.  Bekanntmachung  des  Geheimen  Finanz.  Collegi#,  die  getrof.
1824.  15.  fenen  ergänzenden  Bestimmungen  zur  Elbe-Schiffahrts.
Acte  vom  2sten  Juni  1821.  berer.  1.1.1—15.
24.  Jan.  31.  Jan.  Bekanntmachung  des  Kirchenrathes  und  Ober-Consistorüi,  .
1825.  die  Feier  der  Vußtage  im  Jahr  1825.  berr.  233  1.
25..31.andat,  die  Erläuterung  und  Ergänzung  der,  im  Mandate
vom  7ten  December  1810.  Cap.  III.,  im  Betreff  der
Legitimationen  der  wandernden  Diener,  Gesellen  und
Mühlburschen,  ertheilten  Vorschrift  ber.2.1472.
31..  2.  März.  Rescript  aus  dem  Kirchenrathe  an  die  Universität  zu  Leipzig,
  einen  Zusatz  zu  den  Gesetzen  für  die  Studirenden  ,
aufderunspersitätLeipzig,vom29stenMär31822betr.4.  5.25-27.
9.  Febr.18.  Febr.  Reseript  der  Landesregierung  an  den  Kreishauptmann  des
Meißner  Kreises,  die  Verlängerung  des  zeitherigen  freien
Mahlverkehrs  an  der  Preußischen  Grenze  betr.  z4.23—24.
25..  7.  März  Mandat,  die  Ergänzungen  der  Armee  und  die  Entlassungen
vom  Militair  btkteer.  52.  6.29—61.
26.  .WVecrordnung  der  Kriegs-Verwaltungs-Kammer,  die  nächstbevorstehenden
  Recrutirungen  berrr.  -  7.  62—65.
14.  Märzj26..  Verordnung  der  Landesregierung,  die  Erläuterung  einer
zweifelhaften  Stelle  des  Generalis  vom  Sten  Mai
1811.  bttr.  6Eé202.  S8.  65  —  66.
21.—  .MMandat,  die  Ausschließung  der  Theilnehmer  an  geheimen
Studentenverbindungen  von  offentlichen  Anstellungen  betr.  9.  67  68.
/9.  April!  Generale  des  Geheimen  Finanz-Collegii  an  sämmrliche
Forsibeamten,  das  Verfahren  in  Forst,  Untersuchungs-  ·
Sachenbekk................9.«13.85-9o.
23,-36.MårzMandat,dieAusiöfungderLandescommissionunddie
anderweite  Vertheilung  der,  in  Beziehung  auf  die  Ausgleichungsanstalt,
  noch  verblelbenden  Geschäfte  zwischen
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