Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

( 137 ) 
Gesebsammlung 
KenigreicSnseen. 
11. 
  
16.) Reseript des Kirchenrathes 
an die Consistorien zu Ceipzig und Glauchaus), die Investltur der Geistlichen 
betreffend; 
vom 14ten April 1826. 
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen 2c.c. . 
Würdige, Wester, Hochgelahrte, liebe, andächtige und getreue. Wir erachten, zu 
desto besserer Erreichung des bei der Investitur der Geistlichen zum Grunde liegenden 
Zwecks, und zugleich zu einiger Erleichterung für die Gemeinden, hinsichtlich der bei dieser 
Gelegenheit erwachsenden Kosten, für angemessen, daß künftig die Investicur derjenigen Geist- 
lichen, welche von einem bereits bekleideren geistlichen Amte zu einem andern derglei- 
chen Amte befördert werden, an dem Tage, an welchem sie, wegen dieses neuen 
Amtes, ihre Probe abgelege haben, nach ausgehändigter Vocation, unter Beziehung 
auf die hierzu im voraus erhaltene Ermächtigung, und mic der von dem Investi-- 
renden dabei auszusprechenden Voraussetzung, daß, nachdem nunmehro das Erforderliche 
allenthalben geleistet und erfülle worden sei, die Confirmation bei dem Consistorium, 
unter welches sie, wegen des neuen Amts, gehören, des Nächsten zu erwarten stehe; — 
  
*) An die Superintendenten in dem Ober-Consistorial-Bezirke ist aus dem Oberconsistorium unter 
demselben Tage gleichmäßige Verfügung ergangen. 
Gesetzsammlung 1826. (22 )
	        
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