Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

( 145.,) 
versichert sind? ob die unker dem Eigenthume begriffenen Holzungen die Eigenschaft von 
Kirchen- oder Pfarr-Büschen haben? und ist dabei der geometrische Flächeninbale gedacheer 
Grundstücken, wenn auch niche streng genommen, anzugeben; 
5.) worinnen das jährliche Einkommen der Kirche an Erb= und sonstigen firirken Geld- 
Zinsen, auch Pachtgeldern von Aeckern und Wiesen besteher, wie viel das Vermögen dersel- 
ben an ausgeliehenen Kapitalien und baarem Vorrathe, zur Zeit der Matrikelerrichtung, nach 
Ausweis der zuletzt abgelegten und justificirten Kirchrechnung, bei jedem Kapitel der Ein- 
nahme beträge? « 
ob die Kirchenstaͤnde erblich und mit Grundbesitzungen verbunden sind, oder jedesmal 
nach Abgang des Besitzers von Neuem gelöset werden müssen? wie viel an Lösungs= und 
Zuschreibe-Gebühren zu entrichten ist? was in gleicher Hinsicht wegen der Grabestellen und de- 
ren Lösung, so wie wegen Errichtung von Grabsteinen und Denkmälern, Scaét finder? 
Anmerkung. Bei den der Enewurfsfereigung vorausgehenden Erörkerungen ist das Ab- 
sehen zugleich dahin zu richten, ob die eisernen Kapicalien, deren Zinsen gleich 
bleiben, in den Käufen der Grundstücksbesißer gehörig eingetragen worden, damit 
keine Verschweigung oder Widerspruch von Besibnachfolgern Statt finden kann, 
und sind die Legate abgesondert von dergleichen Kirchenkapitalien zu specificiren. 
Tuch ist bei den verpachteten Aeckern und Wiesen zu bemerken, ob es Erboacht- 
oder Laßgüter sind. ’ 
Da hiernächst wahrzunehmen gewesen, daß der schlechte Vermögenszustand vieler Kir- 
chen daher rührt, weil eine Lösung der Kirchenstände entweder ganz nicht, oder nur gegen 
eine sehr geringe Gebühr, bieher Statt gefunden hat, so sind die Eingepfarrten, durch Vorstel= 
lung des daraus für sie entstebenden Nachtheils, thunlichst zu vermögen, Abhülfe hierimen zu 
treffen, damic sogleich in der Matrikel, wegen der für die Zukunfe einzuführenden Lösungs= 
und Zuschreibe-Gebuhr, das Nöchige festgesect werden kann. 
Uibrigens ist jedenfalls ein specielles Verzeichniß der firirten Erb= und sonstigen Zinsen, 
mié Angabe der Grundstücken, worauf selbige haften, anzufertigen und der Matrikel als Beilage 
binzuzufügen, auch solches, nebst der zuletzt abgelegten Kirchrechnung, bei Einsendung des ab- 
gefaßten Entwurfs, zur Prufung mit zu überreichen; 
6.) ist das Verhältniß anzugeben, in welchem die Parochianen, nach ihrer verschieden- 
artigen Qualität, zu den wegen Unzureichenheit des Kirchenvermögens erforderlichen Geld- 
anlagen, dem Herkommen gemäs, beizutragen, ingleichen die Spann= und Hand-Dienste bei 
vorkommenden Bauen und Reparaturen der Kirche, Pfarr= und Schul-Gebäude, zu verrichten 
haben. Befinden sich unter ihnen gewisse Kirchendotalen, welchen besondere Dienstverrich- 
tungen obliegen, so muß solches ebenfalls speciell bemerkt werden; 
7.) wie es bei der Berufung eines neuen Geistlichen mit den Kosten der Vocation, Oc- 
dinarion und Installation, auch der Abholung desselben und seiner Effecten, gehalten wird? 
von wem jene Kosten, nebst dem dabei vorkommenden Wocationstempel, zu tragen sind?
	        
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