Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

105 ) 
Gesetßsammlung 
si Sachsen. 
17. 
  
  
  
  
26.) Generalverordnung des Ober-Steuer-Collegü, 
die wegen ungangbarer Steuern anzustellende Erbrkerung betreffend; 
vom 7ten Juli 1826, 
Vo GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. etc. c. 
tiebe getreue. Vermoͤge Unserer Generalverordnung vom 22sten Juli 1822. sollen 
ble Steuer-Moderationen und Befreiungen, mit Ausnahme der Fälle, wo deren Aufhebung 
entweder bereits angeordnet worden ist, oder von Unserm Ober-Steuer-Collegio noch ver- 
fuͤgt werden wird, bis zu Ende der gegenwärtigen tandesbewilligung, im Allgemeinen sorce- 
bestehen, und es hat daher der in dem Generale vom 15ten Januar 1810. vorgeschrie- 
benen tocalerörterungen, während der mit dem Jahre 1824 abgelaufenen Landesbewilli- 
gung, niche bedurft. 
Der Steuerverfassung gemäß, ist jedoch diese Erörterung, während der gegenwärtigen 
tandesbewilligung, in der vorgeschriebenen Maße wieder vorzunehmen. 
Wenn nun, wegen der in ältern Zeiten häufig stategesundenen Verwechselung der 
decrementen Schocke mit den moderirten, und der, bel Versehung vollgangbarer Schocke in 
die decremente Klasse, nicht selten beobachteten Willkühr, ferner im Betracht, daß die Ur- 
sachen der ursprünglichen Decrementsetzung zum großen Theil niche mehr vorhanden seyn 
können, so wie des Umstandes, daß in Ansehung der decrementen Schocke die allgemei- 
Gesetzsammlung 1826. (31 )
	        
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