Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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2.) Resecript an die hiesigen Beamten, 
Hofrath Pechmann und Kunad, 
die Verwaltung der Civil= und Criminal- Gerichtsbarkeit uber die zur chirur- 
gisch= medicinischen Akademie gehdrenden Personen betreffend; 
vom 2ten December 18726. 
Ver GOx21ES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. kc. 4. 
Rath, liebe getreue. Wir haben auf die von der chirurgisch--medicinischen Akademie 
allhier, rücksichtlich der Verwaltung der Civil= und Ceiminal-Gerichtsbarkeit über die zu 
gedachter Akademie gehörenden Personen, bei Uns geschehenen Aneräge beschlossen, daß 
die Seudirenden bei sothaner Akademie und der mit derselben verbundenen Thier-Arznei- 
Schule, — nur die darunter befindlichen Militares ausgenommen, als welche, auch wäh= 
rend sie zur Akademie commandirt sind, ihren vorherigen Milikair-Gerichts-Stand behalten 
mögen, — künftig von der Zeit an, wo sie bei der Akademie ausgenommen werden, so 
lange sie, ihrer Studien halber, allhier verweilen, ohne Unterschied der Gerichtsbarkeie, 
unter welcher sie wohnen, der Jurisdiction des hiesigen Justizamtes uncerworfen seyn sollen. 
Jhr habe demnach, Krafe des euch hierunter ertheilten perpetuirlichen Auftrags, in vor- 
kommenden Fällen das Noͤthige zu verfügen; übrigens aber von einer jeden gegen einen 
Studirenden bei der Akademie vor euch anhängig werdenden bürgerlichen Rechts= oder Un- 
tersuchungs-Sache, so wie, nach beendigter Verhandlung, von dem Ausgange derselben, dem 
Direccor der Akademie Nachricht zu ertbeilen. 
Daran geschiehe# Unsere Meinung. 
Dresden, den 26en December 1826. 
Freiherr von Werthern. 
Christian tebereche Noßky, S. 
( 1°“ )
	        
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