Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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etwa  vor  einer  einkretenden  Depukationsversammlung  bei  der  Buchhalterei  eingereichten  Erhöhungsanzeige
  niemals  angedeiben.

56.

Da  die  Untersuchung  der  Ursachen,  aus  welchen  ein  Brand  enestanden,  vor  die  Wie  es  mit  der
Obrigkelt  des  Ores  gehöre;  so  wird  von  Selten  der  Deputation  die  Brand-Schäden-Ver-  erontun
gütung  dieserhalb  nicht  aufgehalten.  Sollee  jedoch  der  Brand  durch  Bosheic  eines  Ge-  der  Bestzer  sein
bäudebesicers  selbst  gestiftet  und  derselbe  deshalb  entweder  gefänglich  eingezogen,  oder  gar  Gebäude  aus
flüchtig  worden  seyn,  so  haben  die  Gerichtsobrigkeiten  sofort  hiervon  zur  Depuration  WWWI

Nachriche  zu  ertheilen,  damit  die  Gelder  blos  dem  Wiederaufbauer  aus  der  Societätscasse
ausgezahlt  werden.

"  57.
Der=  oder  Diejenigen,  welche  einzelne  oder  ganze  Banden  Mordbrenner  im  hiesigen  Präuie  beicknt=Markgrafthume
  encdecken,  sollen,  wenn  ihr  Angeben  gegründer  befunden  und  darüber  ge-  keckung  Ases  r
richtliche  Bescheinigung  beigebracht  wird,  einhundert  und  funfzig  Thaler,  als  eine  Merdbreuner.
Praͤmie,  aus  der  Societaͤtscasse,  gegen  gerichtlich  recognoscirte  Quittung,  ausgezahlt  erhalten.
  Es  ist  aber  ein  solcher  Fall  der  zu  Besorgung  der  Brand-Versicherungs-Societats-Angelegenheicen
  niedergesetzten  Depuration  anzuzeigen,  welche,  nach  vorgängiger  Prüfung
der  beigebrachten  gerichellchen  Zeugnisse,  und,  nöthigen  Falls,  von  dem  inqulrirenden  Richter
einzuziehender  näherer  Erkundigung,  sofort  zu  Auszahlung  dieser  Prämie  Anweisung  ertbeilen
  wird.

58.
Zum  Besten  des  Instleuks  werden  aus  der  Brand-Versicherungs-  Casse,  für  die  zu  Srrigenristöschung
  des  Feuers  herbelgebrachten  Spriten,  folgende  Prämien  ausgeseht,  nämlich:  Win.
a)  für  die  erste  bespannte  Spriße,  welche  aus  einem  benachbarten  Orte  herbeikomme,
fünf  Thaler,
b)  für  die  zweice  aber  drei  Thaler.

Dlese  Prämien  kann  jedoch  eine  aus  einem  Hauptorke  in  den  Perkinenzore  zu  töschung
  des  Feuers  ellende  Sprite  niche  erhalten.  Dahingegen  die  Prämien  bewilliget  werden,
  wenn  eine  einigen  Hauptorten  gemeinschaftlich  gehörige  Spritze  auf  einen  andern
vom  Feuerunglück  betroffenen  Ork,  als  wo  sie  aufbewahrt  wird,  wenn  selbst  dieser  Ork  ein
Mitelgenthum  an  der  Spriße  hat,  in  Thätigkeit  gebracht  wird.

Kommen  zwei  Spritzen  zu  köschung  eines  Feuers  gleichzeitig  an,  so  wird  die  erste
und  zweite  Prämie  beiden  Sprißen  zu  gleichen  Theilen  angewiesen.

Auch  die  aus  dem  Auslande  zu  töschung  des  Feuers  herbeieilenden  Spriten  erhalten,
in  sofern  sie  die  ersten  sind,  diese  Prämien.

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