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vorausgegangenen Steuerjahres in Rechnung zu nehmen. Die Vollzugsvorschriften haben
zu bestimmen, in welchen Fällen diese Berechnungsweise ohne weiteren Nachweis seitens
des Steuerpflichtigen zulässig ist, und welche Nachweise im übrigen, wenn diese Berechnungsweise
Anwendung finden soll, von dem Steuerpflichtigen zu erbringen sind.
Art. 10.
Bei Leibrenten und Leibgedingen und sonstigen bis zum Tode des Bezugsberechtigten
oder eines Anderen fortdauernden Renten (vergl. Art. 1 Ziff. 3) gilt nur die Hälfte
des Jahresertrags als steuerbarer Betrag.
Bei den unverzinslichen Zielern und sonstigen unverzinslichen Kapitalforderungen,
in welchen Zinsen inbegriffen sind, bei Zeitrenten und anderen Forderungen, bei welchen
mit den Zinsen auch Kapitalteile bezogen werden, sind ohne Rücksicht auf die Verfalltermine
im Zweifelsfalle vier vom Hundert des Nennwerts der ausstehenden Forderungen
als steuerbarer Betrag anzusehen, insoweit dieser Betrag den durchschnittlich auf ein Jahr
entfallenden Bezug nicht übersteigt. Auch von den steuerbaren unverzinslichen Lotterieanlehenslosen
sind als Zins vier vom Hundert des ursprünglichen Nennwerts zu berechnen.
III. Steneraufnahme.
Art. 11.
Die Beiziehung zur Kapitalsteuer erfolgt auf Grund einer Steuererklärung.
Jeder Steuerpflichtige ist verbunden, auf die vom Bezirkssteueramt ergehende öffentliche
Aufforderung am Anfang des Stenerjahres innerhalb der in der Aufforderung bestimmten
Frist schriftlich oder zu Protokoll eine Steuererklärung unter der Versicherung
abzugeben, daß die Angaben in derselben wahrheitsgetreu gemacht sind.
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen soll auf mindestens drei Wochen bemessen
werden.
Soweit die Steuerbehörde Personen, welche im letzten Steuerjahre einen Ertrag
aus Kapitalen und Renten versteuert haben, oder bei welchen der Bezug eines steuerbaren
Ertrags anzunehmen ist, ein Formular zur Steuererklärung zusendet, sind dieselben
innerhalb der festgesetzten Frist zur Abgabe einer Steuererklärung, und wenn sie steuerbare
Einkünfte aus Kapitalen und Renten nicht beziehen, zur Abgabe einer Fehlanzeige
verbunden. Steuerpflichtigen, welche ein Formular nicht von Amts wegen erhalten haben,
ist auf ihr Verlangen ein Formular kostenfrei auszufolgen.