Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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vorausgegangenen  Steuerjahres  in  Rechnung  zu  nehmen.  Die  Vollzugsvorschriften  haben
zu  bestimmen,  in  welchen  Fällen  diese  Berechnungsweise  ohne  weiteren  Nachweis  seitens
des  Steuerpflichtigen  zulässig  ist,  und  welche  Nachweise  im  übrigen,  wenn  diese  Berechnungsweise
  Anwendung  finden  soll,  von  dem  Steuerpflichtigen  zu  erbringen  sind.

Art.  10.

Bei  Leibrenten  und  Leibgedingen  und  sonstigen  bis  zum  Tode  des  Bezugsberechtigten
oder  eines  Anderen  fortdauernden  Renten  (vergl.  Art.  1  Ziff.  3)  gilt  nur  die  Hälfte
des  Jahresertrags  als  steuerbarer  Betrag.

Bei  den  unverzinslichen  Zielern  und  sonstigen  unverzinslichen  Kapitalforderungen,
in  welchen  Zinsen  inbegriffen  sind,  bei  Zeitrenten  und  anderen  Forderungen,  bei  welchen
mit  den  Zinsen  auch  Kapitalteile  bezogen  werden,  sind  ohne  Rücksicht  auf  die  Verfalltermine
  im  Zweifelsfalle  vier  vom  Hundert  des  Nennwerts  der  ausstehenden  Forderungen
als  steuerbarer  Betrag  anzusehen,  insoweit  dieser  Betrag  den  durchschnittlich  auf  ein  Jahr
entfallenden  Bezug  nicht  übersteigt.  Auch  von  den  steuerbaren  unverzinslichen  Lotterieanlehenslosen
  sind  als  Zins  vier  vom  Hundert  des  ursprünglichen  Nennwerts  zu  berechnen.

III.  Steneraufnahme.
Art.  11.

Die  Beiziehung  zur  Kapitalsteuer  erfolgt  auf  Grund  einer  Steuererklärung.

Jeder  Steuerpflichtige  ist  verbunden,  auf  die  vom  Bezirkssteueramt  ergehende  öffentliche
  Aufforderung  am  Anfang  des  Stenerjahres  innerhalb  der  in  der  Aufforderung  bestimmten
  Frist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  eine  Steuererklärung  unter  der  Versicherung
abzugeben,  daß  die  Angaben  in  derselben  wahrheitsgetreu  gemacht  sind.

Die  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärungen  soll  auf  mindestens  drei  Wochen  bemessen
  werden.

Soweit  die  Steuerbehörde  Personen,  welche  im  letzten  Steuerjahre  einen  Ertrag
aus  Kapitalen  und  Renten  versteuert  haben,  oder  bei  welchen  der  Bezug  eines  steuerbaren
  Ertrags  anzunehmen  ist,  ein  Formular  zur  Steuererklärung  zusendet,  sind  dieselben
innerhalb  der  festgesetzten  Frist  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung,  und  wenn  sie  steuerbare
  Einkünfte  aus  Kapitalen  und  Renten  nicht  beziehen,  zur  Abgabe  einer  Fehlanzeige
verbunden.  Steuerpflichtigen,  welche  ein  Formular  nicht  von  Amts  wegen  erhalten  haben,
ist  auf  ihr  Verlangen  ein  Formular  kostenfrei  auszufolgen.