Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(119) 
Xter Abschnit t. 
Von der Serdiseinrichtung in den Garnisonstädten und von der Aus- 
gleichung zwischen diesen Städten im Betreff der Leistungen 
für das Militair. 
1stes Capitel. 
Von der Serdiseinrichtung in den Garnisonorten. 
9 220. 
In sämmitllchen Garnisonorken soll, mie Einschluß der Städte der Oberlausiq, für die Ver- 
walcung der Milikairleistungen eine Serviseinrichtung besteben. 
. 221. 
Eine solche krite auch, nach §. 22, in den Orcen, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder bezah- 
len, ein, wenn selbige mie Standeinquartierung belege werden sollten. Es finden bei deren Ein- 
richtung sodann gegenwärtige Bestimmungen ebenfalls Anwendung. 
6 . 222. 
Die oberste Aufsiche über die Serviseinrichtungen der Städte führe die Kriegs-Verwaltungs- 
Kammer, und enescheidet in streitigen Fällen. 
6. 223. 
Die specielle Leitung der Servisgeschäfte ist der Obrigkeit jedes Orts übertragen. 
S 224. 
Es finden hierbei folgende Geschaͤfte Statt: 
die Ausmittelung und Revision der Servistaxen; 
die Regulirung der Servisanlagen; 
die Einlegung der Militairpersonen in die Quartiere; 
die Besorgung aller uͤbrigen, im Betreff der Militairleistungen vorkommenden Geschaͤfte; 
die Fuͤhrung der Serviscasse; 
die Ablegung der Servisrechnungen. 
EEE 
A. 
Von der Ausmittelung und Revision der Servistaxen. 
2 225. 
Sämmitliche Grundstücke, welche zum städtischen Communalverbande gehören, haben in den 
Garnisonorken, in der Regel, zu den Milikairleistungen beizutragen.
	        
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