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Xter Abschnit t.
Von der Serdiseinrichtung in den Garnisonstädten und von der Aus-
gleichung zwischen diesen Städten im Betreff der Leistungen
für das Militair.
1stes Capitel.
Von der Serdiseinrichtung in den Garnisonorten.
9 220.
In sämmitllchen Garnisonorken soll, mie Einschluß der Städte der Oberlausiq, für die Ver-
walcung der Milikairleistungen eine Serviseinrichtung besteben.
. 221.
Eine solche krite auch, nach §. 22, in den Orcen, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder bezah-
len, ein, wenn selbige mie Standeinquartierung belege werden sollten. Es finden bei deren Ein-
richtung sodann gegenwärtige Bestimmungen ebenfalls Anwendung.
6 . 222.
Die oberste Aufsiche über die Serviseinrichtungen der Städte führe die Kriegs-Verwaltungs-
Kammer, und enescheidet in streitigen Fällen.
6. 223.
Die specielle Leitung der Servisgeschäfte ist der Obrigkeit jedes Orts übertragen.
S 224.
Es finden hierbei folgende Geschaͤfte Statt:
die Ausmittelung und Revision der Servistaxen;
die Regulirung der Servisanlagen;
die Einlegung der Militairpersonen in die Quartiere;
die Besorgung aller uͤbrigen, im Betreff der Militairleistungen vorkommenden Geschaͤfte;
die Fuͤhrung der Serviscasse;
die Ablegung der Servisrechnungen.
EEE
A.
Von der Ausmittelung und Revision der Servistaxen.
2 225.
Sämmitliche Grundstücke, welche zum städtischen Communalverbande gehören, haben in den
Garnisonorken, in der Regel, zu den Milikairleistungen beizutragen.