Gesetzfämmlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
27.
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39.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
die Theilnahme hiesiger Unterthanen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und
die Uibernahme der Agentschaften für letztere betreffend;
vom 2 7#ten Ogtober 1828.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc.
Ntiebe getreue. Wir finden Uns bewogen, über die Theilnahme der hiesigen Unter-
thanen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und die Uibernahme der Agentschaften für letztere,
Nachstehendes zu verordnen:
S. I.
Es soll künfeig Unsern Unterthanen, die bei der, in Unserem Markgrafthume Ober= uUnter velchen
lausiß bestehenden, Brand-Versicherungs-Societäc versicherten Gegenstände an Gebäuden Bedingungen
und den, §. 17 des durch das Mandae vom 29sten Januar 1827 publicirten Regu- linig, iese
lativs, bezeichneten Geräthschaften, oder Maschinen, welche sich in den zu Gewerben und 2) ihr unbe-
Fabriken bestimmten Gebäuden befinden, nur noch bei einer in= oder ausländischen wegliches,
Feuer-Versicherungs-Anstale insoweit versichern zu lassen, gestattet seyn, als dieß niche
bereits, zur völligen Sicherstellung gegen Brandverlust, bei der zuerst bemerkten Societäc
gescheben ist. «
Auch duͤrfen
. II.
Unsere Unterthanen ihr Mobiliarvermögen, (wozu aber die vorerwähncen, an sich dazu und
* *„ ·x4 - s o 9 . D2) ihr bewegli-
gehörigen Geräthschaften und Maschinen in dieser Beziehung niche zu rechnen sind,) ches Vermögen
welches sich an einem Orte hiesigen Markgrafthums befinder, zu gleicher Zeic nur bei gegen Brand-
einer in= oder ausländischen Feuer-Versicherungs-Anstalt in angemessener Weise führo= schaden vers-
. . chern lassen koͤn-
hin versichern lassen.
nen.
Gesetzsammlung 1828. 642)