Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

Gesetzfämmlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
27. 
— — 
39.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Theilnahme hiesiger Unterthanen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und 
die Uibernahme der Agentschaften für letztere betreffend; 
vom 2 7#ten Ogtober 1828. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc. 
Ntiebe getreue. Wir finden Uns bewogen, über die Theilnahme der hiesigen Unter- 
thanen an Feuer-Versicherungs-Anstalten und die Uibernahme der Agentschaften für letztere, 
Nachstehendes zu verordnen: 
  
  
S. I. 
Es soll künfeig Unsern Unterthanen, die bei der, in Unserem Markgrafthume Ober= uUnter velchen 
lausiß bestehenden, Brand-Versicherungs-Societäc versicherten Gegenstände an Gebäuden Bedingungen 
und den, §. 17 des durch das Mandae vom 29sten Januar 1827 publicirten Regu- linig, iese 
lativs, bezeichneten Geräthschaften, oder Maschinen, welche sich in den zu Gewerben und 2) ihr unbe- 
Fabriken bestimmten Gebäuden befinden, nur noch bei einer in= oder ausländischen wegliches, 
Feuer-Versicherungs-Anstale insoweit versichern zu lassen, gestattet seyn, als dieß niche 
bereits, zur völligen Sicherstellung gegen Brandverlust, bei der zuerst bemerkten Societäc 
gescheben ist. « 
Auch duͤrfen 
. II. 
Unsere Unterthanen ihr Mobiliarvermögen, (wozu aber die vorerwähncen, an sich dazu und 
* *„ ·x4 - s o 9 . D2) ihr bewegli- 
gehörigen Geräthschaften und Maschinen in dieser Beziehung niche zu rechnen sind,) ches Vermögen 
welches sich an einem Orte hiesigen Markgrafthums befinder, zu gleicher Zeic nur bei gegen Brand- 
einer in= oder ausländischen Feuer-Versicherungs-Anstalt in angemessener Weise führo= schaden vers- 
. . chern lassen koͤn- 
hin versichern lassen. 
nen. 
Gesetzsammlung 1828. 642)
	        
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