Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

(∆ 837 ) 
2) dem Unioversitätsricheer, 
3) einem niche wechselnden Mitgliede, welches von dem Königl. Kirchenrathe 
aus der Zahl der Professoren vorzuschlagen und von den Königl. evange- 
lischen Geheimen Räthen zu bestätigen ist, 
zusammengesetzt. 
Fuͤr den Fall der Behinderung des Universitaͤtsrichters hat der Koͤnigl. Regierungs- 
Bevollmaͤchtigte bei der Universitaͤt einen, nach den gesetzlichen Vorschriften, zur Uibernahme 
des richterlichen Amts qualisicirten Stellvertreter zu erwählen und dem Königl. Kirchen- 
rathe zur Genehmigung anzuzeigen, welche Wahl blos für die Dauer des jedesmal einge- 
tretenen Behinderungsfalles zu gelten hat, wobei der Gewählte aber, damie in den Ge- 
schäften des Gerichts kein Stillstand enestehe, zum sofortigen Ancrikte der Function, noch 
vor eingegangener Bestätigung von Seiten des Kirchenraths, von dem gedachten Bevoll- 
mächtigten aurorisiret werden mag. Für den Behinderungsfall des zweiten Beisigers aber 
hart ein anderes, von dem Königl. Kirchenrathe gleichfalls, unter Bestätigung der Königl. 
evangelischen Geheimen Räthe, im Voraus zu benennendes Mitglied der Universität ein- 
zutreten. 
. 5. 
Das gesammte Expeditionspersonal des bisherigen Concili# perpe##i wird ohne Ver- 
dnderung beibehalten, und es hat die neue Einrichtung der akademischen Gerichrsbehörde 
auf dessen zeitherige fire Dienstemolumente keinen Einfluß. 
Das Universitätsgericht hat sich jedoch bei Ausübung der Polizei= und Disciplinar= 
Gewalt in wichtigern und dringenden Fällen, und bei außergewöhnlichen und repentinen ge- 
richelichen Einschreitungen, anstatt der Pedelle, lediglich der bei dem vereinigeen Polizel= 
amte angestellten Diener und Wachen, als welche dem Gerichte, auf Requisition des Uni- 
versitätsrichters, sofort zur Disposition zu überlassen sind, auch etwa unmittelbar an sie er- 
gehenden Aufforderungen unweigerlich Folge zu leisten haben, zu bedienen. 
Seine Situngen hälc das Universitätsgeriche in dem zeithero von dem Concilio per- 
peiuo inne gehabren Local. 
Die Universität bat, wie bisher, auch künftighin die onera jurisdictionis aus dem 
Rectorfiscus zu bestreiten. 
S. 6. 
Die Behandlung aller Polizei= und Disciplinar- Sachen erfolge nach den bestehenden 
akademischen Gesetzen und wird das disciplinarische Verfahren bei denselben beibehalten. 
Bei vorwaltender Verschiedenheit der Ansichten in diesen Angelegenheiten ist nachge- 
lassen, an den außerordentlichen Königl. Regierungs-Bevollmächtigeen bei der Universicäc 
( 17“ )
	        
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