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zu recurriren; auch stehe jedem einzelnen Miegliede frei, in dergleichen Fällen auf diesen
Recurs zu provociren.
. 7.
Dem vereinigten Polizeiamte steht in allen Füällen polizeilicher Ungebührnisse, ohne alle
Ausnahme, ohne vorgängige Communication mit dem Universitätsgerichte, insoweit niche,
nach dermaliger Verfassung, auch andere Behörden hierzu bereits berechtige sind, das erste
polizeiliche Einschreiten (das Reche des ersten Angriffs) dergestalt zu, daß dasselbe zu-
gleich auch die vorläusige, Behufs der Censtatirung des Tharbestandes, erforderliche Befra-
gung der inhaftirten Seudirenden vorzunehmen, sodann aber dieselben, unter Mittheilung
der Ergebnisse der Vernehmung, an das Universitätsgeriche abzugeben hat.
Die Bestimmungen des Tir. 3 §. 191 der uncerm 2V9sten März 1822 gegebenen
Gesetze für die Seudirenden sind biernach als erläutert zu betrachten.
. B.
Bei der Beisetzung eines akademischen Deputirken zu dem vereinigten Criminal= und
Polizei-Amte bewendet es zwar auch künftig; die Stelle dieses zeitherigen Deputirten ist
aber dem Universicätsrichter übertragen, und es hat derselbe diesen Beisib zugleich dazu
zu benutzen, um von den bei dieser Behörde etwa bekannt werdenden Ungebührnissen und
Vergehungen der Studirenden, zur weitern Versügung Seiten des Universitätsgerichts Kennt-
niß zu erlangen.
§. 9.
Der Universitätsrichter hat hinführo die von Denjenigen, welche sich als Seudirende
infcribiren lassen wollen, zu producirenden Zeugnisse vorläufig zu prüfen, den Inhabern
derselben darüber, daß ihm als Universitärsrichter dabei kein Bedenken beigehe, eine Be-
scheinigung aus zustellen, ohne welche künftig keine Inscription zulässig ist, und sodann Be-
hufs der Inscription, dieselben an den Rector zu verweisen.
Diejenigen, welche die Inscription suchen, haben sich baher zuvörderst bei dem Uni-
versitätsrichter zu melden und die desfallsigen Vorschriften der akademischen Gesetze, Tu. 1
. 2 und §. 6, in dieser Maße zu befolgen.
Die Abgangszeugnisse sind von dem Universitätsrichter auszustellen und mic dem
Reckor gemeinschaftlich zu vollziehen.