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G. 8.
Diese Uibereinkunfe soll vom Tage der in beiderseitigen Landen zu bewirkenden Publi-
cation an in Kraft kreken, und auf die nächstfolgenden zehn Jahre, mie stillschweigender
Verlängerung bis zur erfolgenden Aufkündigung, welche sodann jedem der hohen contrahi-
renden Theile ein Jahr voraus freistehe, geleen.
Mie Genehmigung und auf Befehl Sr. Königl. Majestät von Sachsen, un-
sers allergnädigsten Herrn, ist über vorstehende Vereinigung gegenwärtige Erklärung aus-
geferkiget und vollzogen worden.
Dresden, am 1 #ten Mai 1829.
Königlich Sachsische Landesregierung.
Freiherr von Werthern.
Christtan Heinrich August Schmid.