Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

(98.) 
G. 8. 
Diese Uibereinkunfe soll vom Tage der in beiderseitigen Landen zu bewirkenden Publi- 
cation an in Kraft kreken, und auf die nächstfolgenden zehn Jahre, mie stillschweigender 
Verlängerung bis zur erfolgenden Aufkündigung, welche sodann jedem der hohen contrahi- 
renden Theile ein Jahr voraus freistehe, geleen. 
Mie Genehmigung und auf Befehl Sr. Königl. Majestät von Sachsen, un- 
sers allergnädigsten Herrn, ist über vorstehende Vereinigung gegenwärtige Erklärung aus- 
geferkiget und vollzogen worden. 
Dresden, am 1 #ten Mai 1829. 
Königlich Sachsische Landesregierung. 
Freiherr von Werthern. 
  
Christtan Heinrich August Schmid.
	        
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