Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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27.) Nandat, 
einige Bestimmungen über die Pfandrechte an unbeweglichen Sachen enthaltend; 
vom 4ten Juni 1829. 
Wa In, Anton, von GO—TES# Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. c. 
halten es für nochwendig, über die Pfandrechte an unbeweglichen Sachen, noch vor dem 
Erscheinen eines vollständigen Hypothekengesebes, einige Bestimmungen zu kreffen und ver- 
ordnen daher, wie folget: 
Die Verpfänd- F. 1. 
ung der Allo- Die Bestimmung der Summe, wegen welcher Hypotheken auf Allodialimmobilien be- 
nialimene ueen, stelle werden sollen, ist künftig auch in Ansehung der bei Unserer Lehnscurie verliehenen 
sicht auf den Grundstücke dieser Arc lediglich den dabei Betheiligten zu überlassen. 
Betrag der For- 6. 2. 
derungen ge— 
stattet. Es st daher bei Consensertheilungen der Werth der zu verpfändenden Allodialimmo- 
bilien niche zu berücksichtigen, die Allodialimmobilien mögen von Unserer Landesregierung, 
oder anderwärts verliehen werden. 
6. 3. 
Die übrigen Obliegenheiten der Richter bei Consensertheilungen bleiben zur Zeit unver- 
andert. Auch werden durch die Vorschrist im H. 1 diejenigen Personen, welche als Vor- 
münder, oder in ähnlicher Eigenschafc, für die sichere Unterbringung des Geldes Anderer zu 
sorgen haben, dieser Verbindlichkeit nicht überhoben. 
S. 4. 
Im Betreff der Consensertheilung zu Lehnshypocheken bewendec es bei dem bisherigen 
Rechee. 
Bestimmungen (. 5. .. 
uͤber die Ver— Es sollen aber Lehnsbesitzer auch befugt seyn, ihren Gläubigern, ohne jene Conscnser- 
pfändung der 
Lnnn do tbeilung, ein Pfandrecht an dem Lehne einzuräumen. 
Consenvertheil- . 6. 
ung. Zur Gültigkeit eines solchen Pfandreches gehört nur, daß die Erklärung des Schuld- 
ners, werauf dasselbe sich gründet, in das Consensbuch eingetcagen wird. 
* 
Bei dieser Eintragung ist weder auf die Einwilligunz der Milbelehnten, noch auf den 
Betrag der Pfandschuld zu sehen. 
6. S. 
Mandrechte der F. 5 und 6 gedachten Art haben alle Wirkungen der Hypotheken, jedoch 
mit den in §. 9. 10 und 11 geordneten Einschränkungen.
	        
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