Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

113 ) 
. 9. 
Sie haben keine Kraft gegen die Lehnsgläubiger. 
. 10. 
Gegen den Lehnsherrn und die Mitbelehnten sind sie nur so weit wirksam, als jener 
und diese nach lehnsrechtlichen Grundsäßen verbunden sind, die Nutzungen des Lehns, oder 
auch die bei einer nothwendigen Subhastation desselben, nach Tilgung der Lehnsschulden ver- 
bleibende Uibermasse zur Befriedigung der Allodialgläubiger verwenden zu lassen. 
G. 11. 
Die Gläubiger, welchen sie zustehen, sind niche berechtiget, auf die Subhastation des 
Lehns zu dringen. 
12. 
Die Cession eines folchen Pfandreches ist ebenfalls in dem Consensbuche anzumerken, 
sonst ist sie gegen die Gläuviger des Cedenten und gegen andere Cessionarien, wegen wel- 
cher jene Anmerkung erfolgt ist, ohne Wirkung. 
. 13. 
Für die Eintragung dieses Pfandrechts (§. 6) ist eben so, wie für die Anmerkung der 
Cession (I. 12) an Sportuln so viel zu entrichten, als für die Anmerkung einer vorbehal- 
tenen Hypothek wegen unbezahlter Kaufgelder. 
". 14. 
Bei Consensertheilungen zu Lehnshypotheken sind die F. 5 und felg, erwähnten Pfand- 
rechte nicht zu berücksicheigen. 
22 15. 
Uibrigens ist auf Ansuchen eines Gläubigers, auch wegen Allodialschulden, die Hülfe 
in das Lehn (mithin nicht blos in die Nutungen, sondern auch in die Substanz) zu vollstrecken. 
TAuch steht es den Lehnsbesihern frei, (uncer Berücksichtigung der Worschriften im §. 1 
und folg.,) wegen Allodialschulden die Hülfe in das Lehn für vollstreckt anzunehmen. Von 
dem, auf diese oder jene Art, wegen einer Allodialforderung an dem Lehn entstandenen 
Rechte gile dasselbe, was 9. 8 — 12 und 9. 14 wegen der ohne Consensertheilung an 
Lehnen eingeräumten Pfandrechte bestimme worden ist. 
". 16. # 
Oa hiernächst Zweifel darüber entstanden sind, ob, wenn ein Schuldner, wegen einer — 
noch nicht gerichtlich anhängig gewordenen Schuld die Hülfe in eine unbewegliche Sache klärungen, die 
für vollstreckt annehme, der Gläubiger durch eine solche Erklärung ein Pfandreche erlange; Hülfe für veu- 
se wird zur Encfernung derselben Folgendes hierdurch festgesetzt. · Kreckt anzuneb- 
men.
	        
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