Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Bestimmung ihrer Kinder und Pfleglinge weder durch falschen Ehrgei, noch durch den 
Wahn, als ob gelehrte Bildung jedenfalls ein besseres Auskommen sichere, leiten lassen. 
Sie haben hierbei zu beberzigen, daß jedem Stande gleiche Achtung gebühre, daß nur 
Derjenige auf besondere Ehre und Achtung Anspruch machen könne, der, sei es in welchem 
Scande es wolle, seinen Beruf gehörig und treu erfüllt, und daß auch Diejenigen, welche 
studirt haben, sich nur, wenn sie durch Fähigkeiten und ausdauernden Fleiß sich hervor- 
thun, zu einer Anstellung Hoffnung machen können. 
Es haben auch die Reckoren der gelehrken Schulen, sobald bei ihnen um die Aufnahme 
von Knaben nachgesucht wird, diese Ermahnung an die Aeltern, Pflegealtern und Vor- 
münder nochmals ausdrücklich zu richten, dieselben an die ihnen hierunter obliegenden 
Miichten ernstlich zu erinnern und ihnen zugleich, unter Beziehung auf gegenwärtiges Ge- 
setz, zu eröffnen, daß unfähige Subjecte sich auf Unterstützung aus öffentlichen Cassen durch 
Scipendien und andere Beneficien keine Hoffnung machen mögen. 
Und wie überhaupt bei Versetzung der Schüler in höhere Klassen, woran bei gelehrten 
Schulen jedesmal die Schulinspectoren Antheil zu nehmen haben, dahin zu sehen ist, daß 
nur die für diese Klassen völlig reisen Subjecte aufrücken; als ist insbesondere bei der 
Versebzung in die beiden obersten Klassen derselben in genaue Erwägung zu ziehen, ob die- 
jenigen, welche wegen Mangel an Kennenissen längere Zeic in den untkern Klassen zurück- 
gebalten werden müssen, ihren Fähigkeiten nach im Stande seyn werden, das Fehlende 
geborig nachzuholen, und so mit Nußen die wissenschaftliche Laufbahn zu verfolgen, und, 
wenn dieß nicht zu erwarten ist, an deren Aeltern und Vormünder wiederholt die Auffor- 
derung zu erlassen, daß sie dieselben zu einer andern Laufbahn bestimmen. 
9. 2. 
b) Geschicklich- Diejenigen, welche sich einer wissenschaftlichen Laufbahn widmen, sind feühzeitig zu 
keir und Fiuß- einer ernsten Ordnung und regem Fleiß anzuhalten und, nebst der Erlernung der erfor- 
derlichen Wissenschaften, besonders durch Uibungen zum Selbstdenken und zur Fertigkeie, 
das wohl Uiberdachte schriftlich und mündlich gut vorzutragen, zu gewöhnen, auch ernstlich 
daran zu erinnern, daß nur Geschicklichkeit und Fleiß, keinesweges aber Vorzüge der Ge- 
burt und des Scandes der Aeltern, oder Reichthum besondere Ansprüche auf künftige An- 
stellung geben. 
Besondere Er- ¾q 3. 
utet 1n Inländer, welche unter die Zahl der Studirenden auf der Universitäc Leipzig auf- 
- n" E e « · - 
Studirende auf genommen nerden wollen, haben ein Zeugniß der Reife und Tuͤchtigkeit von einer der 
der Universitaͤt, inlaͤndischen gelehrten Schulen beizubringen. Auch von denen, welche die chirurgisch- 
1ur- Inlan= medieinische Akademie zu Dresden besucht baben, wird ein solches Zeugniß insofern er-
	        
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