Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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oder durch Verabschiedung aus der Arbeit zum Wegzuge mit den Ihrigen und Aufsuchung 
eines andern Aufenthalts genöchige werden, ihnen die Pässe nur für ihre Person, nicht zu- 
gleich für ihre Familien, zum unbestimmten Wandern von einer Meisterei zur andern, 
ausgestellt werden dürfen. 
g. 5. 
Bei sämmtlichen, mit Besorgung der Paßpolizei beauftragten Behörden ist, um in 
vorkommenden Fällen die etwa nöthige Auskunft geben zu können, ein vollständiges Journal 
über die ausgestellten Pässe, und ein Register über die erfolgten Visirungen derselben, in- 
sofern solches nicht bereits geschiehet, zu halten, wovon das erstere wenigstens das Datum 
der Ausstellung, Vor= und Zunamen, Sceand, Wohnorte, Religion und Alter des Paß- 
empfängers, Bestimmungsort und Zweck der Reise und die Dauer des Passes, leß#eres 
aber das Datum der Visirung, Vor= und Zunamen, Scand, Wohnort, Religion und 
Alker des Paßinhabers, die Behörde, deren Paß visirt ist, das Datum des visirten Passes, 
letzte Visa desselben und den Bestimmungsort und Zweck der Reise enthalten muß. 
Im Uibrigen hat es bei den Bestimmungen des angezogenen Regulativs, insoweit 
dasselbe nicht durch diese Verordnung erläutert und abgeändert worden ist, sernerhin sein 
Bewenden. 
Nach gegenwärtiger, in Gemäßheit des Generalis vom 13ten Juli 1796 und des 
Mandats vom Dten März 1818, zu publicirenden Verordnung haben sich sämmeliche 
Behörden, so wie Alle, die sie angeht, gebührend zu achten und daran Unsern Willen und 
Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 5ten Juli 1829. 
Freiherr von Rochow. 
Wilhelm Ludwig Ackermann, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 27 Juli 1829.
	        
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