Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

Gesetzsammlung 
orired% BSrcben. 
1. 
  
die Abkürzung des zeitherigen Verfahrens wegen Restitution der alten 
Weinsteuer für die dazu berechtigten Personen betreffend; 
vom 10 ten Januar 1829. 
Wan, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. 2c 
thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen: 
In dem, wegen Vereinigung der Tranksteuer vom auslaͤndischen Getraͤnke mit 
der Grenzaccise, unterm 12ten Juni 1824 ergangenen Mandate sind 9. 6. dieseni- 
gen Rittergutsbesitzer und andern Personen, welche die Befreiung von der alten Wein— 
steuer fuͤr ihren eignen Verbrauch zu genießen haben, mit ihren Gesuchen um Restitu— 
tion dieser unter der Grenzaciise mit erlegten Abgabe, an die Accisinspection ihres 
Wohnorts gewiesen. 
Die an Unser Geheimes-Finanz-Collegium von den Accisinspectionen über dergleichen 
Gesuche erstatteten Berichte sind bisher an Unser Ober-S:.euer-Collegium zur Prüfung 
der Gesuche abgegeben worden, und letzteres hat hierauf entweder die Bezahlung der betref- 
fenden Restiturionsposten durch die Bezirks-Amts-Steuer-Einnahmen angeordnek, oder die 
Bittsteller sonst durch die Sreuerbehörden bescheiden lassen. 
Da jedoch dieses Verfahren sowohl für die Behörden, als für die Weinempfänger 
mit Weitläuftigkeiten verbunden ist, so baben, vom Jahre 1829 an, die zur Befreiung 
von der alten Weinsteuer wegen ibres eignen Verbrauchs berechtigten Personen ihre Restl- 
Gesetzsammlung 1829. (1 )
	        
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