Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Oberverwaltungsgericht.) 625 
(Nr. 81.) Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinschaftlichen 
obersten Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1910, vom 10. Juli 1912. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags zur Ausführung des Staats- 
vertrags über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts, 
was folgt: 
8S1. 
Die Revision ist zulässig gegen die Entscheidungen der Berufungskommission 
(Einkommensteuergesetz vom 11. März 1908 § 71, Ergänzungssteuergesetz vom 
30. März 1910 § 32) wegen der Heranziehung zur staatlichen Einkommen= und 
Ergänzungssteuer. 
Die Vorschriften des § 75 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und 
des § 34 Abs. 1 bis 4 des Ergänzungssteuergesetzes werden aufgehoben. 
Die Revision ist zulässig gegen die Entscheidungen der Oberbehörde wegen der 
Heranziehung zur Zuwachssteuer. Die Revision tritt an die Stelle der im § 1 
des Ausführungsgesetzes vom 22. März 1911 zum Zuwachssteuergesetz des Reichs 
vom 14. Februar 1911 zugelassenen weiteren Beschwerde. Die Bestimmungen 
des § 2 des genannten Ausführungsgesetzes werden aufgehoben. 
§ 2. 
Die Revision ist zulässig gegen die Entscheidungen des Bezirksausschusses 
über die Heranziehung zu den Gemeindesteuern und zu den anderen, auf Gesetz, 
Ortsgesetz oder Ortsstatut beruhenden öffentlichen Gemeindeabgaben und Lasten.
	        
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