Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

( 186 ) 
55.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Tödtung des der Rinderpest verdächtigen Viehes und die dafür 
zu leistende Entschädigung betreffend; 
ten December 1829. 
n 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Die, wegen der Toͤdtung des der Rinderpest verdaͤchtigen Viehes und 
der dafür zu leistenden Entschädigung, in der Verordnung Unserer Landesregierung vom 
5ten d. M., für die Erblande ertheilten Bestimmungen und Vorschriften sollen auch in 
Unserm Markgrasthume Oberlausitz zur allgemeinen Gültigkeit gelangen und allenthalben 
genau beobachtet werden. Solches wird daher, so wie, daß bei den 9. 8. flgd. enthal- 
ctenen Dispositionen an die Stelle des Kreishauptmanns, für die Oberlausiß Unsere Ober- 
Amts-Regierung selbst, an die Steelle der Rentämter aber die Provincial- Haupt-Casse zu 
Budissin erite, zur Nachachtung bekanne gemacht. Es ist auch diese Verordnung und die 
aus Unster Landesregierung unkerm 5ten d. M. erlassene, dem Generale vom 1 3ten 
Juli 1796 und dem Mandate vom Dten März 1818 gemäß, und zwar mit möglichster 
Beschleunigung, zur Publication zu bringen. 
Gegeben zu Budissin, am 'eten December 1829. 
von Gerßdorf. 
»- Ludwig Eduard Roux, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 9½ December 1829.
	        
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