Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

( 23 ) 
III. 
Verzeichniß 
der Modistcationen des Altenburgischen Gleites, nach Art. 8 des besondern Vertrags. 
I. Gleichwie nach der Gleitsordnung vom Jahre 1818, S. 8 sub 17, 
„inlaͤndische Handwerker, die ihre Waaren mit eigenen, oder gedungenen Pferden, 
auf auswärtige Messen und Jahrmäekte fahren lassen, von den aufgeladenen Waa- 
ren nur das halbe Gleite zu entrichten haben,“ 
so sollen künftig auch Handwerker aus den Königl. Sächsischen Staaten, aus dem Groß- 
berzogthume Weimar-Eisenach, aus den Herzoglich Sachsen = Coburg = Gothaischen und 
Sachsen-Meiningischen, ingleichen aus den Fürstlich Schwarzburg-Ruvolstädtischen und 
Fürstlich Reußischen Landen, wenn dieselben auf der Fahrt nach einer außerhalb des Her- 
zogtbums Altenburg State findenden Messe, oder einem Jahrmarkte der Art, eine Alten- 
burgische Gleiksstelle berühren, für ihre Waaren nur mit der Hälfee des sonstigen Sabes 
an Waarengleite, oder, wofern sie auf ihren Geschirren Waaren aus den Vereinslanden 
haben, die als Centnergut zu vergleiten sind, nur mit der Hälfte des sonstigen Gleitssatzes 
für Pferde und Wagen belege werden, nicht aber beim Besuche der Altenburgschen Jahr- 
märkte, bei denen auch der Inländer keine Erleichterung genießt. 
II. Hirten und Schäfer, wenn sie, von einem Vereinslande in das andere, durch 
Altenburgisches Gebiet ziehen, sind, in analoger Anwendung der Bestimmung S. 7 s. 13 
der Gleitsordnung, wegen ihres Hausraths gleitsfrei. 
III. Bauern aus den genannten Scaaten, die ihre eigenen Erzeugnisse verführen, 
sollen bei den Altenburgischen Gleitsstellen den inländlschen Bauern, welche in diesem Falle 
nach S. 9 der Gleitsordnung s. 20, nur das halbe Gleite bei Uiberfahrung der Ames- 
grenze entrichten, gleich gesetzt werden. 
IV. Ven Ochsen aus den benannten Landen wird beim Durch- und Ausgange, wie 
von inländischen, nach S. 21 der Gleitsordnung, der geringere Gleitssaß von — 1 Gro- 
schen 6 Pfennige, anstatt — 2 Groschen — entrichtet; 
V. Dezsgleichen von einer Kuh- oder Ochsenhaur, insoweit überhaupt stückweise Ver- 
gleitung des Leders Statt hat, nach S. 22 ibid. nur 6 Pfennige, anstatt 9 Pfennige. 
VI. Burter zahle beim Eingange aus den genannten Staaten kein Gleite, da, nach 
S. 22, auch die einheimische, innerhalb Landes verführte Burter gleitsfrei ist, wogegen es 
bei der Vergleitung der durch= und ausgeführten. Butter, wobei ein Unterschied zwischen 
in und aueländischer niche Statt findet, unverändert bewendet.
	        
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