Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

III. Bestim- 
mungen im Be- 
zug auf die land- 
ständische Ad- 
ministration. 
Oberste In- 
stauz. 
Untere, oder 
erste Instanz. 
(30 ) 
sichtlich der Seifesfräulein und des Stiftsverwesers, das erforderliche Wahldecret ertheile, 
über die Wahl einer neuen Stifeshofmeisterinn aber Beriche zum Königl. Sachsischen Ge- 
beimen Rathe erstattet. 
Auch bewendet es bei den in den Staruten Cap. III §. 1 enthalkenen Bestimmungen 
in der Maße, daß, im Fall die gewählte Person von dem Königl. Sächsischen Geheimen 
Rathe niche annehmlich gefunden werden sollee, die beiderseitigen Ausschußstände drei ande- 
re, zu einer Stiftshofmeisterinn geeignete Personen Demselben in Vorschlag zu bringen haben. 
Die jedesmalige Wahl eines Stiftsverwesers ist, ehe sie der Königl. Sachsischen Be- 
börde zur Bestätigung angezeigt wird, von den Ständen der Preußischen Oberlausi6, die 
ihre Stimmen nur sub spe raul ertheilen, ihrer Regierung zu melden, so daß die etwa bei 
letzterer eintretenden Bedenken von den Scänden zu beseltigen sind, und erst nach erfolgtem 
Einverständniß die Wahl als definiciv vollzogen anzusehen und zur Königl. Sächsischen lan- 
desherrlichen Bestätigung zu bringen ist. 
G. 10. 
Was nun die landständische Administration des Stifes Joachimstein anlangk, so wird 
die oberste Instanz des Stifes in dieser Hinsich", welche früher dle gesammten Landstände 
des Markgrafthums Oberlausic bildeten, durch eine größere landständische Deputarion aus 
ache Miegliedern organisire, wovon jeder Landestheil aus seinem Mittel vier Deputirte 
wählt. 
Die Landstände sedes Landestheils ernennen zugleich einen von den von ihnen zu wäh- 
lenden Deputicten als Vorsitenden. 
Von den Miegliedern dieser Oeputation scheiden aller drei Jahre vier, mithin zwei aus 
jedem Landestheile, aus; es können dieselben jedoch sofort wieder gewähle werden. 
Diese Depuricten, so wie die Mitglieder der übrigen landständischen Administrations= 
behörden, müssen aus dem Gremio derjenigen Landstände genommen werden, welche die 
Administration der Sliftung gemeinschaftlich zu besorgen haben. 
Im Uilbrigen ist bei der Wahl dieser Deputirten auf Landes= oder ständische Aemter 
keine Rücksicht zu nehmen. Es bleiben jedoch diejenigen qualificirten landständischen Mit- 
glieder, welche dergleichen Aemter bekleiden, von der Wählbarkeit niche auöSgeschlossen. 
6. 11. 
Diese geößere Deputation erict zugleich an die Stelle der vormaligen, durch den Amés- 
hauptmann und die beiden Landesälresten des Fürstenthums Görlit consticuirt gewesenen 
Bebörde. i
	        
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