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Dagegen wird die vormals auc den beiden Landesältesten des Fürstentbums Görlis zu-
sammengesetzt gewesene Behörde durch einen Landesältesten aus jedem Landestheile gebilde.
. 12.
Die Revison der Rechnungen und die, nach den Scacuten, damic verbundenen Ge-Nechnungs-Re-
schäfte besorge eine landständische Deputation aus drei Mitgliedern, wovon eins aus w/stons Hepu
jedem Landeseheile, das dricce aber abwechselnd gewählc wird. «
WienundieseDepukatjonandieStelledesvormaligenWaisenamteszuGörlitz
tritt; so hat sie, nach den Stiftsstatuten Cap. IV. 9. 41 und 42, die ihr uͤbergebenen
Rechnungen und Extracte, mit Zuziehung des dabei angestellten Expedienten, des foͤrder-
samsten zu Joachimstein zu eraminiren, mit der aus beiden Theilen zusammengesetzten Be-
hörde der Landesältesten in bedenklichen Fällen zu communiciren, die Gertreidevorräthe, die
Felder, Holzungen, Gebäude und Inventarien bei den Gütern nachzusehen, sodann die-
jenigen Defecte, welche vorgefunden, aber niche erlediget worden, zur Kenntniß der obersten
Instanz, der größeren Depucakion, zu bringen, und über Alles, was zu bemerken gewesen,
an solche Relation zu erstatten.
Damie die Revision der Rechnungen desto gründlicher erfolge, sind letztere, vor der
eigentlichen Prüfung, unter den Mitgliedern der Deputation in Circulacion zu setzen, auch
von dem Expedienten in calculo zu revidiren, und es erfolgen erst nach dessen Beendigung
die wegen der förmlichen Revision erforderlichen Sißungen im Stifeshause Joachimstein.
Die Deputationsglieder haben jedoch bloß während dieser Sitzungen Diäten zu erhalten.
Da im Ulbrigen von dem für die Revision der Stiftsrechnungen, anstate der Diäen,
bisher ausgesetzten Aversional-Ouanto von dreihundert Thalern, dem Steiftsverweser sechzig
Thaler, und dem Waisen = Amts-Adjuncte ebenfalls sechzig Thaler zukamen, so ist man
dahin übereingekommen, dem Stifesverweser von Ferentheil Gruppenberg, und dem Land-
Kreis-Syndicus Schubert, so lange sie ihre gegenwärtigen Aemter wirklich bekleiden, dieses
Emolument ungeküöczt zu lassen, wogegen sie auf die bei ihren Nachfolgern an die Stelle
jenes Fin tretenden gewöhnlichen Liefergelder keinen Anspruch zu machen haben.
Endlich hat man sich vereiniger, daß zuerst zwei Mitglieder der Rechnungs-Revisions=
Deputation vom Preußischen Landestheile gewähle werden, dagegen der nach §. 13 zu
adbibirende Expedient zuerst von Sächsischer Seite bestimmc wird.
. 13.
Die größere landständische Depuration und die Rechnungs-Revisions-Deputation haben, Expedient der
zur Protocollführung und zur Ausfertigung auf die gefaßten Beschlüsse, einen gemeinschaft— lanolindelchen