llibertragung
des
Skbrechts.
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der Bestimmung des Erblassers nachgegangen werden, wegen des Ulbrigen aber ebenfalls
die gesetzliche Erbfolge Scatt finden.
9. 3.
Hat ein Erblasser zwar uͤber die Gesammtheit seines Vermoͤgens auf den Todesfall
verfuͤgt, jedoch eine oder mehrere bestimmte Sachen davon ausgenommen, oder sich zur
Disposition vorbehalten, daruͤber aber keine guͤltige Verfuͤgung getroffen, so sind sothane
Sachen auch den zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Personen zu uͤberlassen. Letztere
sind in diesem Falle wie Legatare zu beurtheilen.
S. 4.
Sind in einem lehten Willen mehrere Personen zu Erben ernannt, es kann oder will
aber eine von ihrem Rechte keinen Gebrauch machen, so fälle der dadurch erledigee Theil
ebenfalls an die gesetzlichen Erben des Erblasserss. Nur in dem Falle, wenn mehrere
Erben ohne Angabe, wie viel jeder erhalten soll, eingesetzt sind, wächst das auf den Weg-
fallenden Kommende seinen mit ihm auf gleiche Art ernanncen Miterben zu.
. 5.
Trecen gesehliche Erben an die Seelle des einzigen, oder aller, oder eines der mehre-
ren letztwilligen Erben, so müssen sie den gültigen Verfügungen des Erblassers eben so,
wie es den Wegfallenden obgelegen hätte, nachkommen.
. 6.
Soll Jemand, nach dem Willen des Erblassers, erst einige Zeic nach des letztern
Tode, oder beim Eintricke einer Bedingung, Erbe seyn, so critt bis dahin die gesesliche
Erbfolge ein. Soll Jemand das Erbreche nur bis zum Eintricte eines Zeiepunktes, oder
einer Bedingung haben, so kritt nachher die geseßliche Erbfolge ein. Im erstern Falle
finden zwischen dem gesetzlichen und dem littwilligen, im zweiten aber zwischen diesem und
jenem Erben die nämlichen Rechtsverhältnisse State, wie bel einer sideicommissarischen
Substitution.
..
Die Vorschristen in I. 2 — 6 gelten nur, wenn keine andere Absicht des Erblassers
nachgewiesen werden kann,
. S#
Hat ein gesetzlicher Erbe den Erblasser überlebt, so gebe dessen Recht auf die Erb-
schafe, auch vor deren Ancritee, auf selne Erben jeder Art über. Daher kann, wenn der
Erbe vor dem Antritte stirbt, dessen Erbe die jenem angefallene Erbschaft annech antre-
ten, oder ausschlagen.