Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Ende das hier in Abschrift beigebende Reseript ergeht, solk daher ein jädischer Leichenbe- 
— steller, ohne dessen Concurrenz keine Judenleiche bestattet und auf dem Beerdigungsplatze 
angenommen werden darf, auf Beobachtung dieser Vorschrife, unter Androhung nachdrück- 
licher Strafe für jeden Uibertretungsfall, verpflichtet werden. 
An euch aber begehren Wir hiermie, uncer Remission zweier Stücke Acken, ihr 
wollet hiervon die Aeltesten der biesigen israclitischen Gemeinde in Kenntniß fetzen, 
unter Vernehmung mic dem Staderatbe das weiter Nöthige vorkehren und über künfeige 
genaue Beobachtung dieser Vorschrife Obsiche führen. 
Dresden, den #en Februar 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Wilhelm Ludwig Ückermam, 8.
	        
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